Polizei gibt Tipps zum Alkoholkonsum zur Fastnachtszeit

Fastnacht, Alkohol und Autofahren - eine lebensgefährliche Kombination

Fastnacht, Alkohol und Autofahren - eine lebensgefährliche Kombination

Wer zu tief ins Glas schaut, sollte das Auto besser stehen lassen. Foto: LKA

08.02.2018 - 09:40

Mainz. Die Zeit der Narren und Jecken hat begonnen und farbenfrohe Fastnachtssitzungen und -umzüge locken zum ausgelassenen Beisammensein. Klar, dass hier auch jede Menge Alkohol fließt. Doch wer zu tief ins Glas geschaut hat, sollte das Auto besser stehen lassen. Zwar fühlen sich viele nach dem Genuss von zwei, drei Gläsern alkoholischer Getränke subjektiv noch in der Lage ein Fahrzeug zu führen. Doch diese Einschätzung täuscht! Denn schon geringe Mengen an Alkohol genügen, um das Gesichtsfeld einzuschränken und die Reaktionsfähigkeit herabzusetzen.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber klare Regelungen getroffen: Wer ohne Fahrauffälligkeiten in eine Polizeikontrolle gerät und einen Alkoholwert von 0,5 bis 1,09 Promille aufweist, erhält ein Fahrverbot von 1-3 Monate, 2 Punkte und muss mit einem Bußgeld von 500 bis 1500 Euro rechnen. Bei Fahrauffälligkeiten (z.B. Schlangenlinienfahrt) erfüllen Fahrer bereits ab 0,3 Promille und ohne Fahrauffälligkeiten ab 1,1 Promille den Straftatbestand gemäß § 316 Strafgesetzbuch was u.a. zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.


Für Fahranfänger gilt 0,0 Promille


Fahranfänger sollten wissen, dass sie während der Probezeit bzw. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres überhaupt keinen Alkohol trinken dürfen, wenn sie motorisiert unterwegs sind.
Auch Fahrradfahrer können zur Verantwortung gezogen werden: Wer alkoholisiert auf sein Rad steigt und einen Verkehrsunfall verursacht, kann ebenfalls seinen Führerschein verlieren. 0,3 Promille reichen auch hier aus. Und wer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und mehr erwischt wird, muss ohnehin mit einem Verfahren rechnen, egal ob er einen Führerschein hat oder nicht.
Darüber hinaus kann sich eine Alkoholfahrt aber auch auf den Versicherungsschutz auswirken. Versicherer können sich auf ihre Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nicht zahlen.
Auch wer zu einem alkoholisierten Fahrer ins Auto steigt muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Ansprüche an den Fahrer z.B. auf Schmerzensgeld können laut Rechtsprechung in diesem Fall gekürzt werden. Gerade in der Fastnachtszeit kommt es vermehrt zu Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol und die Polizei legt ihr Augenmerk zu Recht auf die Verhinderung und Aufdeckung solcher Trunkenheitsfahrten.


Tipps der Polizei


Beherzigen Sie deshalb unsere Tipps:

  • Fahren Sie niemals alkoholisiert ein Fahrzeug!
  • Planen Sie rechtzeitig ihre Heimfahrt!
  • Fahren Sie nach Alkoholgenuss mit dem Taxi oder benutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel für den Heimweg
  • Fahren Sie in keinem Fall mit, wenn der Fahrer nicht mehr fahrtüchtig ist!
  • Stellen Sie als verantwortungsbewusster Gastgeber in jedem Fall alkoholfreie Getränke bereit.
  • Verleiten Sie Fahrzeugführer nie zur Einnahme von Alkohol, Drogen und/oder Medikamenten.
  • Bleiben Sie Vorbild für junge Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer.

Taxis und öffentliche Verkehrsmittel sind günstiger als ein neuer Führerschein. Weitere Informationen für ein sicheres Fahren finden Sie unter folgendem Link: www.polizei.rlp.de/de/aufgaben/praevention/verkehrspraevention Nützliche Tipps und Informationen finden Sie auch beim Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr: www.bads.de, www.adac.de und Hintergründe zu medizinisch-psychologischen Gutachten unter www.tuev-sued.de

Pressemitteilung Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz

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