Stadt Ransbach-Baumbach

Anpassung der Benutzungsordnungfür die Grillhütte und die Freizeitanlage

Ransbach-Baumbach. Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 14. Dezember 2017 die Neuregelung der Benutzungsordnung für die Grillhütte und die Freizeitanlage der Stadt Ransbach-Baumbach an der verlängerten Haselstraße (Haselstraße 45) beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1 Eigentum

Eigentümerin der Grillhütte und der Freizeitanlage, Gemarkung Ransbach, Flur 13 u. 23, Flurstücke: 39/2 und 2505 tlw., in der verlängerten Haselstraße (Haselstraße 45), ist die Stadt Ransbach-Baumbach.

§ 2 Benutzungsrecht

1. Die Grillhütte kann für Familien-, Vereinsfeiern und Veranstaltungen ähnlicher Art gemietet werden. Das Recht zur Anmietung der Anlage steht insbesondere den Einwohnern, den Vereinen und Unternehmen der Stadt Ransbach-Baumbach zu.

Die Grillhütte und deren Außenanlagen können nur komplett angemietet werden.

Sofern die Anlage nicht von den in Satz 1 genannten Personen angemietet ist, wird das Recht der Anmietung auch Personen, Vereinen und Unternehmen außerhalb der Stadt Ransbach-Baumbach eingeräumt.

2. Die Anlage steht grundsätzlich ganzjährig für die Anmietung zur Verfügung. Während der Wintermonate ist eine Anmietung nur eingeschränkt mit gesonderter Vereinbarung möglich.

§ 3 Anmeldung

Die Anmietung der Grillhütte ist generell schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen. Die Anmeldungen sind bis zu 12 Monaten im Voraus möglich. Sie werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs, unter Beachtung von § 2, berücksichtigt. Einwohnern, Vereinen und Unternehmen der Stadt Ransbach-Baumbach wird ein Vorbuchungsrecht eingeräumt. Die entsprechende Reservierung ist bis zu 18 Monaten im Voraus möglich.

§ 4 Pflichten der Benutzer

1. Alle Benutzer der Grillhütte haben die Einrichtung pfleglich zu behandeln. Sie sind an die Weisungen des Stadtbürgermeisters oder der beauftragten Person (Platzwart) gebunden. Die Benutzer haben die Anlage bis spätestens 11:00 Uhr des auf die Benutzung folgenden Tages, nach einer Abnahme mit dem Platzwart, in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

2. Die Schlüssel sind zum gleichen Zeitpunkt an den Platzwart zurückzugeben. Entstandene Schäden sind unaufgefordert zu melden und vom Mieter zu ersetzen.

3. In den Wintermonaten sind die Mieter im Bedarfsfall verpflichtet, zur Beheizung der Heizungsanlage in der Grillhütte (Pelletofen) den von der Stadt zur Verfügung gestellten Brennstoff zu verwenden. Die Kosten hierfür sind der Stadt zu ersetzen.

§ 5 Mietzins, Kaution, Reinigung, Stornierung

1. Für die Anmietung der Grillhütte wird ein Mietzins erhoben. Er beträgt für Einwohner der Stadt Ransbach-Baumbach 110,00 Euro pro Tag, für auswärtige Einwohner 160,00/Tag. Der Mietzins beträgt für gewerbliche Veranstaltungen von Unternehmen 250,00 Euro pro Tag.

Für die Reinigung wird jeweils ein Betrag von 40,00 Euro/Nutzung erhoben. Bei Mehraufwand wird der Betrag für die Reinigung entsprechend angepasst.

Soweit der Pachtzins und die Reinigungskosten umsatzsteuerpflichtig sind, ist diese Umsatzsteuer zusätzlich zu den o.g. Preisen zu leisten.

Bei mehrtätiger Vermietung wird ein Preisnachlass nicht gewährt.

Die Nebenkosten für Strom, Wasser und Abwasser werden nach dem jeweils geltenden Tarif der Versorgungsunternehmen nach Verbrauch abgerechnet. Dazu werden die Zähler vor und nach der Benutzung gemeinsam mit dem Platzwart abgelesen.

2. Außerdem ist von dem Mieter eine Kaution von 250,00 Euro zu hinterlegen, die nach erfolgter mängelfreier Rückgabe, einschließlich einer geordneten Mülltrennung, erstattet wird. Eventuell im Rahmen einer Ersatzvornahme notwendige Maßnahmen (zum Beispiel: zusätzliche Reinigung oder Reparaturaufwand) werden mit der Kaution verrechnet.

3. Eine kostenfreie Stornierung der Anmietung ist nur bis 4 Wochen vor dem Miettermin möglich; ansonsten ist die halbe Gebühr zu zahlen, wenn kein Nachmieter zur Verfügung steht.

4. Die Abfallbeseitigung erfolgt durch die Stadt; die Kosten sind, ebenso wie die Kosten für den Platzwart, in dem Mietzins enthalten. Um eine geordnete Abfallbeseitigung zu gewährleisten, hat der Mieter die sogenannte Mülltrennung vorzunehmen. Entsprechende Behälter stellt die Stadt zur Verfügung.

§ 6 Zahlungspflichtiger

1. Zahlungspflichtiger ist derjenige, der die Grillhütte und die Anlagen zur Benutzung schriftlich anmietet. Vereine und Unternehmen haben einen Vertretungsberechtigten bei der Anmeldung zu benennen.

2. Die Untervermietung der Grillhütte und der Anlage ist nicht zulässig. Bei der nachträglichen Kenntnisnahme einer Untervermietung ist die Stadt Ransbach-Baumbach berechtigt, den doppelten Gebührensatz zu erheben.

§ 7 Mietbefreiung

In besonderen Fällen kann von der Erhebung des Mietzinses ganz oder teilweise abgesehen werden. Hierüber entscheidet der Stadtbürgermeister.

§ 8 Entrichtung und Fälligkeit

Mietzins und Kaution sind spätestens einen Monat vor Anmietungstermin an die Verbandsgemeindekasse Ransbach-Baumbach zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Stadt von ihrer Vermietungspflicht entbunden.

§ 9 Haftung

1. Die Benutzung der Grillhütte und der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr.

2. Für Schäden, die durch die Benutzung der Grillhütte und der Anlagen entstehen, haftet die Stadt nur, wenn sie diese Schäden zu vertreten, d.h. sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, hat. Die Beweislast dafür trifft den Mieter, der für Dauer der Benutzung auch die Verkehrsicherungspflicht trägt. 3. Der Vermieter haftet nicht für eingebrachte Gegenstände des Mieters, insbesondere auch nicht für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände. Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadenersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen.

4. Der Mieter haftet für alle Schäden einschließlich Folgeschäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und / oder eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch die Besucher und Beauftragte des Mieters einer Veranstaltung verursacht werden.

5. Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Haftungsansprüchen auch sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und der Freizeitanlage, der Gegenstände, der Zufahrtswege und der Zugänge zu den Räumen und Anlage stehen.

6. Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen den Vermieter und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen den Vermieter und dessen Bedienstete und Beauftragte. Der Vermieter nimmt den Verzicht an.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Hinweis:

Die obige Benutzungsordnung hat den Rechtscharakter einer Satzung.

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 3 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Pressemitteilung

Ransbach-Baumbach

Michael Merz, Stadtbürgermeister