Staatsanwaltschaft Koblenz erhebt Anklage

Tod eines Kindes in Bad Breisig

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen eine Verantwortliche der Kindertagesstätte „Regenbogen“ in Bad Breisig Anklage wegen fahrlässiger Tötung zum Amtsgericht - Strafrichter - in Sinzig erhoben. Mit der Anklageschrift wird der Angeschuldigten zur Last gelegt, am 8. Mai 2017 durch Fahrlässigkeit den Tod eines dreijährigen Jungen verursacht zu haben.

Tod eines Kindes in Bad Breisig

Im Mai starb ein Dreijähriger, weil er sich aus der Kita Regenbogen entfernen konnte und in einen benachbarten Gartenteich stürzte.Archiv

Bad Breisig/Koblenz. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat der verstorbene Junge den Turnraum der Kindertagesstätte in einem unbeobachteten Moment verlassen und war durch eine unverschlossene Tür in den Personalflur der Tagesstätte gelangt. Von hier soll er sich durch eine ungesicherte Außentür auf den Mitarbeiterparkplatz und von dort auf das Nachbargrundstück begeben haben, auf dem sich ein Gartenteich befindet. In diesen stürzte der Junge aus nicht mehr aufzuklärenden Gründen und verlor das Bewusstsein. Erst nach mehreren Minuten wurde er aufgefunden und zunächst reanimiert. Er verstarb gleichwohl noch am selben Tag in einer Kinderklinik.

Als Verantwortliche der Kindertagesstätte war die Angeschuldigte rechtlich zum Schutz der Kinder vor Gefahren verpflichtet. Die Anklage geht davon aus, dass sie zwar Anordnungen zu einer Aufsicht über die Kinder getroffenen hatte, diese jedoch nicht ausgereicht haben, um deren rechtlich gebotenen Schutz zu gewährleisten. Insbesondere war es nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht ausgeschlossen, dass Kinder unerkannt in den erwähnten Personalflur und von dort ins Freie gelangen konnten. Der Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verschulden weiterer Personen haben die Ermittlungen nicht ergeben.

Anklage: Fahrlässige Tötung

Wegen fahrlässiger Tötung wird bestraft, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht. Das Gesetz droht insoweit eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an.

Der Begriff der Fahrlässigkeit ist im Strafgesetzbuch nicht definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient, und wenn dies unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutverletzung oder Gefährdung zur Folge hat, die der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.

Pressemitteilung

Staatsanwaltschaft Koblenz