-Anzeige- Interview zum Bestellerprinzip

Was ändert sich genau im Wohnungsvermittlungsgesetz?

Was ändert sich genau im
Wohnungsvermittlungsgesetz?

Marco Smetiprach.Foto: privat

22.05.2015 - 14:00

Bad Neuenahr-Ahrweiler. Bisher kennen die Wohnungssuchenden nur diese Situation: Mietobjekte werden häufig über einen Immobilienmakler angeboten. Während der Vermieter den Makler engagiert, muss der Mieter für die Courtage aufkommen. Dies ändert sich nun ab dem 1. Juni. Ab dann heißt es: Wer den Makler bestellt, der bezahlt ihn auch. Künftig soll dabei sichergestellt werden, dass derjenige die Maklergebühren zahlt, der den Immobilienmakler beauftragt hat. In der Praxis ist dies meist der Vermieter in Form des Eigentümers oder Hausverwalters.

Im Einzelnen ändert sich: Verträge über die Wohnungsvermittlung müssen künftig in Textform (zum Beispiel E-Mail) geschlossen werden. Hierdurch sollen Unklarheiten vermieden werden, ob und mit welchem Inhalt Verträge über die Vermittlung von Wohnraum geschlossen wurden. Wenn der Vermieter dem Makler die Wohnung zur Vermittlung an die Hand gibt, ist der Mieter nicht verpflichtet, ein Honorar zu zahlen. Vereinbarungen, die die Zahlungspflicht auf den Mieter abwälzen, sind unwirksam. Der Mieter schuldet dem Makler nur dann ein Entgelt, wenn der Makler ausschließlich auf Veranlassung des Mieters tätig wird. Makler, die von Wohnungssuchenden in unzulässiger Weise ein Entgelt fordern, müssen mit Bußgeldern rechnen.

BLICK aktuell: Was genau ist das Bestellerprinzip?

Marco Smetiprach: Das sogenannte Bestellerprinzip bei der Maklercourtage ist eine Ergänzung zur Einführung der Mietpreisbremse und gehört zum Mieterrechtsnovellierungsgesetz, das am 27. März diesen Jahres vom Bundesrat verabschiedet wurde.

Mit der Einführung des Bestellerprinzips für Maklerleistungen sollen Mieter – vor allem in Ballungsräumen und beliebten Wohngegenden, in denen Mietwohnungen knapp sind – entlastet werden. Ziel ist ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern. Auch künftig können aber sowohl Mieter als auch Vermieter Auftraggeber von Wohnungsvermittlern sein.

BLICK aktuell: Gilt diese neue Regelung für Verkauf und Vermietung?

M. S.: Diese Neuregelungen gelten nur für die Vermietung von Immobilien, nicht für den Verkauf von Häusern, Wohnungen und Grundstücken.

BLICK aktuell: Hat der Mieter dadurch mehr Vorteile?

M. S.: Die Einführung dieses Gesetzes bedeutet aber nicht nur Vorteile für den Mieter. Bereits im Vorfeld hagelte es Kritik seitens vieler Makler und Immobilienverbände. Die neue Regelung ändere nichts an einer knappen Wohnraumsituation und bremse den Mietwohnungsneubau, da Investoren zusätzlich finanziell belastet werden. Auch der Eingriff in die Vertragsfreiheit und die erschwerte Beauftragung von Maklern durch Mieter werden als Nachteile empfunden.

Interviewpartner war Marco Smetiprach, Geschäftsstellenleiter Bad Neuenahr-Ahrweiler, LBS-Immobilienberater Immobilienkaufmann (IHK).

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Das nenne ich gute, empathische journalistische Arbeit. Respekt. Und eine klasse Foto....

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