Klage von Ja zum Nürgburgring e.V. und NeXovation wurde abgelehnt

Eu-Gericht befindet: Der Verkauf des Nürburgrings ist rechtens

Eu-Gericht befindet: Der Verkauf des Nürburgrings ist rechtens

Das EU-Gericht wies die Klage gegen den Verkauf des Nürburgrings ab. Copyright: Nürburgring Betriebsgesellschaft mbH

Nürburg. Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden: Der Verkauf des Nürburgrings an Capricorn ist nicht rechtswidrig. Der Verein „Ja zum Nürburgring e.V.“ und NeXovation scheiterten mit ihrer Klage. Die Rennstrecke wurde nach illegalen staatlichen Beihilfen vor fünf Jahren verkauft. Das Land Rheinland-Pfalz hatte zwischen 2002 und 2012 die öffentlichen Unternehmen unterstützt, die damals Eigentümer des Nürburgrings waren. Mithilfe der Landesmittel wurden ein Freizeitpark, Hotels und Restaurants gebaut sowie Formel-1-Rennen ausgerichtet. Rückwirkend entschied die EU-Kommission, dass diese Unterstützungsmittel nicht hätten ausgezahlt werden dürfen. Es war der Motorsportverband „Ja zum Nürburgring e.V.“, der seinerzeit Beschwerde einlegte. Es folgte der Verkauf des Nürburgrings an den Autozulieferer Capricorn. Neben dem Käufer Capricorn wollten auch die amerikanische Gesellschaft NeXovation und der „Ja zum Nürburgring e.V.“ den Nürburgring kaufen. Der Zuschlag ging allerdings an Capricorn, für rund 77 Millionen Euro wurde der Nürburgring verkauft. Dieser Preis wurde als zu gering kritisiert, zumal das Land bereits fast eine halbe Milliarde Euro in den Nürburgring gesteckt hatte. Sowohl der Technologiekonzern NeXovation als auch „Ja zum Nürburgring e.V.“ legten Beschwerde ein. Sie monierten, dass das Bietverfahren nicht offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen sei. Das Bietverfahren habe Capricorn gegenüber anderen Bietern bevorzugt. Außerdem wurde kritisiert, dass Verkäufer und Käufer wirtschaftlich miteinander verbunden seien und der erzielte Preis nicht marktgerecht. Die Beschwerden wurden durch eine eigens eingerichtete Kommission als nicht zutreffend bewertet. Das bedeutet unter anderem, dass der neue Eigentümer nicht von etwaigen Rückforderungen betroffen ist, die das Land aufgrund der nichtrechtmäßigen finanziellen Beihilfe zugunsten des vormaligen Besitzers stellen könnte. Daraufhin reichten die Beschwerdeführer Klage ein. Sie forderten, die Bewertung der Kommission aufzuheben. Das EU-Gericht urteilte, dass die Klagen abzuweisen seien, weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet seien. Innerhalb von zwei Monaten können die Kläger nun prüfen, ob sie gegen das Urteil angehen wollen. -MX-