Allgemeine Berichte | 29.01.2021, 13:22 Uhr

Stadt Mayen

Fälligkeit von Abgabensätzen

Erster Fälligkeitstermin ist der 15. Februar

Mayen. Die Stadtverwaltung Mayen weist auf den ersten Fälligkeitstermin im Jahr 2021 – den 15. Februar – zur Zahlung der Grundsteuer, Hundesteuer und Straßenreinigungsgebühren sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages hin.

Die Abgabenpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Abgaben erteilt haben, werden gebeten, diese rechtzeitig zum Fälligkeitstermin 15. Februar zu entrichten. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorteile des Lastschrifteinzugsverfahrens aufmerksam gemacht, das Zeit und Wege spart und termingerechte Zahlungen garantiert. Formulare zur Teilnahme am Lastschriftverfahren stehen auf der Internet-Seite der Stadtverwaltung Mayen unter https://www.mayen.de/buergerservice/leistungen/RLP:entry:68282:ANLR-VLR/grundsteuer-fuer-grundvermoegen-festsetzen/ – oder werden gerne vom Steueramt, Tel. (0 26 51) 88 2112 oder per E-Mail: maria.hein@mayen.de - zur Verfügung gestellt.

Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der Stadtrat die Hebe-, Steuer- und Gebührensätze für das Jahr 2021 in der gleichen Höhe wie in 2020 festgesetzt. Da sich gegenüber dem Jahr 2020 keine Änderungen ergeben haben, wird von der Erteilung von Abgabenbescheiden für das Jahr 2021 abgesehen. Die Abgabenhöhe ergibt sich aus dem zuletzt ergangenen Bescheid, soweit keine gesonderte Mitteilung erfolgt ist.

Sofern bei der zu erhebenden Grundsteuer Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird ein neuer Grundsteuerbescheid auf der Grundlage des vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides erteilt werden.

Bei einem Eigentümerwechsel wird das Grundstück vom Finanzamt Mayen mit seiner bisherigen Steuernummer dem neuen Eigentümer ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Übergang von Nutzen und Lasten steuerlich zugerechnet. Davon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Erwerber darüber, wer die Grundsteuer übernimmt, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss. Bei schriftlicher Übernahmeerklärung des neuen Eigentümers kann dieser jedoch vorab zum nächsten Fälligkeitstermin als Bescheidempfänger und Zahlungsleistender vermerkt werden. Von der Übernahmeerklärung erfasst werden neben der Grundsteuer die gegebenenfalls weiterhin zu zahlenden Grundbesitzabgaben wie Straßenreinigungsgebühren und Landwirtschaftskammerbeitrag.

Weitere Informationen und Formulare zur Übernahmeerklärung sowie zum Lastschrifteinzugsverfahren gibt es auf der Internetseite der Stadt Mayen unter https://www.mayen.de/buergerservice/leistungen/RLP:entry:68282:ANLR-VLR/grundsteuer-fuer-grundvermoegen-festsetzen/ sowie beim Steueramt, Tel. (0 26 51) 88 21 12 und per E-Mail an maria.hein@mayen.de erreichbar ist.

Pressemitteilung der

Stadtverwaltung Mayen

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