Allgemeine Berichte | 18.05.2018

Das Landesamt für Steuern veranstaltet einen Aktionstag

Müssen Ferienjobber Steuern zahlen?

Info-Hotline am Donnerstag, 7. Juni

Region. Für Schülerinnen und Schüler, aber auch für viele Studierende sind die Sommerferien eine gute Gelegenheit, eigenes Geld zu verdienen und damit auch einen Eindruck vom Berufsalltag außerhalb von Schule oder Universität zu gewinnen. Eine wichtige Frage dabei ist: Müssen bei einem Ferienjob Steuern gezahlt werden? „Grundsätzlich müssen für einen Ferienjob immer Steuern gezahlt werden. In der Regel wird diese jedoch durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr vom Finanzamt wieder erstattet. Damit bleiben die meisten Ferienjobs letztendlich steuerfrei“, sagte die rheinland-pfälzische Finanzministern Doris Ahnen. Um Auskunft darüber zu geben, ob für den Ferienjob Lohnsteuer anfällt, diese vom Finanzamt wieder erstattet wird, ob sich der Ferienjob am Ende sogar auf das Kindergeld der Eltern auswirkt und vieles mehr, veranstaltet die Info-Hotline der Finanzämter eigens einen Aktionstag. Dieser findet am Donnerstag, 7. Juni, statt. Unter der Rufnummer Tel. (0 26 1) 20 17 92 79 stehen in der Zeit von 8 bis 17 Uhr Finanzbeamte für Fragen der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Studierenden zur Verfügung. Ab 13 Uhr werden sie unterstützt von Steuerberater Matthias Garrn aus Mülheim-Kärlich, Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Ab 1.000 Euro Monatsgehalt fallen in der Regel Steuern an

Sobald Schülerinnen und Schüler oder Studierende mehr als 1.000 Euro im Monat verdienen, zahlen sie in der Steuerklasse I Lohnsteuer. Die einbehaltene Lohnsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt wieder erstattet, wenn das gesamte Einkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt und eine Steuererklärung abgegeben wurde.

Ein Fallbeispiel

Ein 18-jähriger Schüler arbeitet im Juli und August des Jahres 2018 und erhält monatlich 1.500 Euro brutto. Der Lohnsteuerabzug erfolgt nach Steuerklasse I. Der Arbeitgeber behält Lohn- und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag für zwei Monate in Höhe von 152 Euro ein. Bis zu einem Jahresarbeitslohn von 10.040 Euro (Grundfreibetrag 9.000 Euro, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 Euro, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro), fällt keine Einkommensteuer an. Die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag werden in voller Höhe erstattet, soweit keine weiteren Einkünfte zu versteuern sind. Hierzu muss nach Ablauf des Kalenderjahrs 2018 beim Finanzamt eine Steuererklärung abgegeben werden. Grundsätzlich müssen Schülerinnen und Schüler sowie Studierende zu Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen. Dies benötigt der Arbeitgeber, um die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen und eventuell abzuziehende Lohnsteuer zu ermitteln. Eine andere Regelung gilt bei Minijobs (maximal 450 Euro im Monat). Hier werden die Steuern und Sozialabgaben meist pauschal durch den Arbeitgeber bezahlt. Nähere Informationen erteilt die Minijobzentrale unter www.minijob-zentrale.de.

Pressemitteilung des

Landesamtes für Steuern

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