Öffentliche Bekanntmachung

der Stadt Mayen vom 08. Dezember 2021

1.

Der Stadtrat der Stadt Mayen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeverordnung für

Rheinland-Pfalz (GemO), des § 8 Abs. (3) , §§ 33 und 36 des Brand- und

Katastrophenschutzgesetz (LBKG) sowie des § 2 Abs. (1) , § 7 und § 8 des

Kommunalabgabengesetztes (KAG) am 08.12.2021 folgende Satzung beschlossen, die

hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Grundsatz

(1) Die Stadt Mayen unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der

allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von

Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des

Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 des Brand- und

Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz

vom 21.12.2020 (GVBl. 747) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.

§ 3 Entgeltliche Leistungen

(1) Die Stadt Mayen kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen

Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung

findet.

(2) Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im

Rahmen der §§ 3 Abs. 2 und 8 Abs. 3 LBKG erfolgen und auf die kein Rechtsanspruch

besteht, insbesondere:

- überwiegend im privaten Interesse und/oder auf Anforderung durchgeführte

Leistungen; (z.B. Eigentumssicherung, Entfernen von Schnee und Eis, Öffnen

oder Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1

Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG) bzw. Eiszapfen auf Dächern)

- die Beseitigung von Gefahrenstellen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des

LBKG z.B. nach POG, LStrG, LWG etc., im öffentlichen Verkehrsraum und auf

Privat-/ Firmengelände)

- Gestellung von Brandsicherheitswachen gem. § 33 LBKG sowie für die Gestellung

von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet

werden.

- das Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr

- das Öffnen von verschlossenen Türen und Fenstern

- das Stilllegen von Aufzugsanlagen und das Öffnen der Aufzugskabine

- das Einfangen, die Versorgung und das Unterbringen von Tieren

- das Auspumpen, Aufnehmen von Wasser (außer in Fällen höherer Gewalt)

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder

teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige

Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4 Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und

Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalter. Im Übrigen

ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die

Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die

Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch

genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme

seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner gem. §

36 Abs. 4 LBKG.

§ 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für

Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG

erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser

Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der

Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art

(Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in

der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 36 Abs. 6 Satz 4

LBKG nichts Anderes ergibt.

(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des §

36 Abs. 7 LBKG erhoben.

(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus

dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach

der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den

Stundensätzen nach Satz 1 vor3; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte

Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden

werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden

aufgerundet.

(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach

Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen

Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit

der Abfahrt aus dem Feuer-wehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der

Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Stadt Mayen entstehen für

1) den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und

Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe

oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2) Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3) sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen

zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen

Gefahren-abwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter

gezahlt werden,

b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten

Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

§ 6 Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG

entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für

eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der

Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühren werden durch einen Leistungsbescheid geltend

gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach

Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt Mayen ist berechtigt, vor Durchführung

von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7 Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch

Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Stadt Mayen nur, wenn der Schaden

auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen

zurückzuführen ist.

§ 8 Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b

Umsatz-steuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige

Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete

Umsatzsteuer.

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt nach öffentlicher Bekanntgabe in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft die aktuelle Satzung vom 10.Dezember 2009

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und

Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die

Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung

der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,

schriftlich geltend gemacht worden sind.

Stadtverwaltung Mayen

Mayen, 05.01.2022

gez.

Bernhard Mauel

Bürgermeister

Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr von der Stadtverwaltung Mayen

Tarif für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

I. Personalkosten (Kostensätze für Feuerwehrleute)

1. Für die Personalkosten wird die Empfehlung des Gemeinde- und Städtebundes

Rheinland-Pfalz angewendet.

Der Betrag für die Personalkosten errechnet sich wie folgt:

Der zurzeit durchschnittliche Bruttoverdienst eines Angestellten im öffentlichen

Dienst (Grundlage E9a; Stufe 4) in Höhe von 4.094,00 Euro. Dieser Betrag wird

durch die durchschnittliche Arbeitszeit im Monat von 135,00 Stunden geteilt. Dies

wird aufgerundet auf 30,33 Euro. Nach der Neuregelung kann zusätzlich ein

Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 10 % von 30,33 Euro (z.B. Unfallkasse,

Zusatzversicherung etc.) hinzu gerechnet werden. Als Ergebnis kommt somit

aktuelle ein aufgerundeter Kostensatz pro Stunde für das eingesetztes Personal

in Höhe von von 33,40 Euro heraus. Die Anpassung des Betrages erfolgt durch die

Tarifänderung.

2. Für Sicherheitswachen kann anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes ein

einheitlicher Betrag von 8,00 Euro je volle Einsatzstunde und Person zugrunde

gelegt werden.

II. Sachkosten (Kostensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge)

Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich – soweit nichts anderes

angegeben wurde – auf eine Stunde (Benutzungsdauer)