Das Wasserwerk der Verbandsgemeinde Selters informiert:
Befristete Senkung der Umsatzsteuer
Selters. Die Bundesregierung hat ein Zweites Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen. Dieses sieht unter anderem vor, vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowohl den regulären Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent als auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 Prozent zu senken. Betroffen ist das Wasserwerk mit dem ermäßigten Steuersatz. Beim Abwasser bleibt wegen fehlender Steuerpflicht alles wie bisher.
Müssen die Wasserzähler zum 30.06. abgelesen werden?
Die Lieferung von Wasser gilt mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt. In der Verbandsgemeinde Selters entsteht der Entgeltsanspruch zum 31. Dezember rückwirkend für das ganze Jahr. Damit kommt für unsere Kunden einheitlich der gesenkte Steuersatz von 5 % für die gesamte Wasserlieferung des Jahres zur Anwendung. Es genügt also die turnusmäßige Zählerablesung zum Ende des Jahres.
Ist eine unterjährige Anpassung der Abschlagszahlungen nötig?
Die Vorauszahlungen wurden mit der Jahresrechnung auch für das 2. Halbjahr 2020 mit dem normalen Steuersatz von 7 % berechnet. Um den wirtschaftlichen Aufwand zu minimieren wird von den Finanzämtern nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30. Juni und vor dem 1. Januar 2021 fällig werden, unterjährig nicht berichtigt werden. Eine Korrektur erfolgt nach Ablauf des Ablesezeitraums dann zwingend mit der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2020.
Weitere Fragen?
Weitere Fragen zur Abwicklung der Umsatzsteuersenkung können Sie gerne an die Verbandsgemeindewerke richten. Als Ansprechpartner stehen zur Verfügung: Ester Göbler 02626-764-44; Judith Fülla 02626-764-81; Sascha Schäfer 02626-764-48Pressemitteilung
Verbandsgemeindewerke Selters