Stadtverwaltung Mayen

Besondere Regelungen an Allerheiligen

26.10.2020 - 08:41

Mayen. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass entsprechend dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage an Allerheiligen, am 1. November, öffentliche Tanzveranstaltungen ab 4 Uhr verboten sind.

Darüber hinaus gilt an Allerheiligen von 13 Uhr bis 20 Uhr ein Verbot für alle öffentlichen Veranstaltungen, Auf- und Umzüge, sofern sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind.

Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Des Weiteren weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass an den Kriegsgräbern, als auch an dem anonymen Grabfeld, der Rasengrabanlage sowie der Grabanlage für Baumbestattungen keinerlei Kerzen und Grabschmuck, mit Ausnahme nur an dem hierfür vorgesehenen Kreuz bzw. Gedenksteinen, aufgestellt werden dürfen.

Nutzer des Friedhofs haben die Möglichkeit, an Allerheiligen auf dem Schulhof der St.-Veit-Schule kostenfrei zu parken. Es wird gebeten, von dieser Möglichkeit umfassend Gebrauch zu machen, sofern im unmittelbaren Bereich der Friedhöfe nicht ausreichend Parkflächen zur Verfügung stehen.

Pressemitteilung Stadt Mayen

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