Interessengemeinschaft betroffener Bürger

Neufassung der Satzung ist notwendig

Bad Hönningen. Die Interessengemeinschaft betroffener Bürger hat sich zum Ziel setzt, die Damen und Herren Stadträte, den Stadtbürgermeister und den Bürgermeister der Verbandsgemeinde dazu zu bewegen, für eine neue, gerechtere Satzung für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen (wkB) für den Straßenbau und den Bau öffentlicher Plätze zu sorgen. Die jetzige Satzung basiert auf einem Fehlurteil des OVG Koblenz, das die Fläche von Bad Hönningen widersinnig in drei Teile teilt. Es heißt dort: „Die Abrechnungseinheit (Stadtkern unterhalb der B 42) wird von den anderen u. g. Abrechnungseinheiten durch die B 42 abgetrennt. Es findet kein verbindender beidseitiger Fahrzeug- und Fußgängerverkehr in entsprechendem Maße statt, so dass die B 42 eine Zäsur darstellt.“ Dieser dargestellte Sachverhalt ist mit der Örtlichkeit nicht stimmig und nach Meinung der Mehrheit der Bürger und auch der Offiziellen nicht haltbar

Nach dem Urteil reicht die Zone I vom Rhein bis zur Umgehungsstraße B 42, die Zone II ist der Stadtteil Ariendorf und die Zone III ist von der Umgehungsstraße bis zum östlichen Ortsende. Diese Festlegungen wurden auch als entsprechende Abrechnungseinheiten übernommen.

Wie sich die finanziellen Belastungen in den einzelnen Abrechnungseinheiten bei einem beispielhaften Grundstück von 1.000 qm und angenommene Kosten einer Baumaßnahme von 600.000 EUR auswirken, ist hier zu sehen:

Abrechnungseinheit I: 260,00 EUR; Abrechnungseinheit II: 2.630,00 EUR; Abrechnungseinheit III: 1.050,00 EUR. Die Anlieger der jeweiligen Abrechnungseinheit (AE) müssen die Kosten für Straßenbaumaßnamen in ihrer AE tragen.

So geschehen bei der Bischof-Stradmann-Straße. Die Haus- und Grundstückseigentümer der anderen AE brauchten nichts zu bezahlen. Das wird, wenn sich nichts ändert, auch bei den Parkplätzen an der Sprudelhalle, dem riesigen Parkplatz am Rhein und der Umgestaltung der Rheinanlagen so sein. Dabei ist auch die Frage der Pflicht der Kommune bezüglich ihrer Daseinsfürsorge zu beantworten. Es sind immerhin Projekte von ca. 500.000,00 bzw. 1.900.000,00 Euro geplant – alle zu Lasten der AE 1, die AE 2 und 3 zahlen nichts. Dass das nicht gerecht ist, wird wohl jedem einleuchten. Im vorigen Jahr wurde das Kommunalabgabengesetz (KAG) vom Landtag Rheinland-Pfalz geändert. Der § 10a besagt nun, dass Gemeinden und mittelgroße Städte als eine Einheit abgerechnet werden können. In Absatz 1 lautet es u. a.: Ein räumlicher Zusammenhang wird in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topografische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben.

Aufgrund dieser ergänzenden Fassung des KAG könnte die Satzung der Stadt Bad Hönningen in die ursprüngliche Form einer stadtumfassenden Abrechnungseinheit umgestellt werden. Derzeit ist allerdings, aus welchen Gründen auch immer, weder beim Stadtrat noch beim Stadtbürgermeister oder der Verwaltung der Wille vorhanden, die Satzung im Sinne einer gerechten Lastenverteilung zu ändern. Deshalb fordert die IG den Stadtrat und den Stadtbürgermeister auf, diese Ungerechtigkeit jetzt endlich zu beseitigen. Ein weiteres damit zusammenhängendes Thema ist die mittelfristige Festlegung der Straßen- und Platzprojekte anhand des Straßenzustandskatasters. Dabei sollten die jährlichen Projekte so festgelegt werden, dass die Belastung der Bürgerinnen und Bürger in einem vertretbaren Rahmen gedeckelt ist. Die IG ist gespannt, wann ein solcher Plan mit den entsprechenden Kostenschätzungen vorgelegt wird.

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