Bezeichnung eines AfD-Mitgliedes als „blaunes Gesocks“ – Eine zulässige Meinungsäußerung?

Straftatbestand einer Beleidigung erfüllt

Straftatbestand einer Beleidigung erfüllt

Koblenz. Ist die Bezeichnung eines AfD-Mitgliedes als „blaunes Gesocks“ eine zulässige Meinungsäußerung? Mit dieser Frage hatte sich die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz im Rahmen einer Berufung zu befassen.

Der Kläger ist Mitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Er ist als Unternehmer selbständig tätig. Nachdem er an einem nicht-öffentlichen Mitgliedertreffen der AfD teilgenommen hatte, veröffentlichte ein Verein Bilder von der Veranstaltung auf einer Facebook-Seite, wobei der Kläger optisch hervorgehoben und namentlich bezeichnet wurde. Die Beklagte teilte den Facebook-Eintrag und kommentierte diesen öffentlich mit folgenden Worten: „S. (Name des Unternehmens) […] Man möchte ja als Westerwälder informiert sein, wo sich das blaune Gesocks die Zeit vertreibt“.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Unterlassung der Bezeichnung als „Gesocks“. Er ist der Auffassung, er sei in öffentlichkeitswirksamer Weise beschimpft, angeprangert und diffamiert worden, die Bezeichnung stelle eine strafrechtlich relevante Beleidigung dar. Die Beklagte konterte, sie habe die Berichterstattung über ein Treffen eines besonders aggressiv auftretenden Flügels der AfD aufgreifen und das Treffen kommentieren wollen. Bei der Formulierung „blaunes Gesocks“ handele es sich um ein Wortspiel zwischen der Farbe blau als Zeichen für die AfD und der Farbe braun als Synonym für extrem rechte Ideologie, weshalb es sich um eine ironisch gefärbte, zulässige Meinungsäußerung handele, die auf die Außendarstellung der lokalen AfD-Mitglieder bezogen gewesen sei.

Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern gab der Klage statt. Bei der Bezeichnung als „Gesocks“ handele es sich nicht mehr um eine Meinungsäußerung, so das Amtsgericht, sondern um eine unzulässige Schmähung, da die Herabsetzung der Person des Klägers im Vordergrund stehe. Die Beklagte habe es daher zu unterlassen, den Kläger als „Gesocks“ zu bezeichnen. Das wollte die Beklagte nicht akzeptieren und legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein.

Ohne Erfolg, so die 13. Zivilkammer des Landgerichts. Der Kläger sei durch die Bezeichnung als „Gesocks“ in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. In solchen Fällen sei eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen – hier des Klägers – auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht des Äußernden – hier der Beklagten – auf Meinungsfreiheit vorzunehmen. Die Meinungsfreiheit müsse stets dann zurückstehen, wenn es sich bei der Äußerung um eine Beleidigung im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch (StGB) oder um eine unsachliche Schmähkritik handele, bei der es an jedem sachlichen Kern fehle und bei der die Herabsetzung einer Person, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik an den Pranger gestellt werden soll, im Vordergrund stehe.

Der Ausdruck „Gesocks“, so die 13. Zivilkammer, werde als Schimpfwort empfunden und gehöre, jedenfalls bei der Verwendung in Bezug auf eine konkrete Person, nicht mehr zu den Äußerungen, die im politischen Tageskampf – vor allem bei Online-Veröffentlichungen – üblich seien. Der Bezeichnung „Gesocks“ sei keine lediglich zugespitzte Formulierung, sondern erfülle den Straftatbestand einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB, auch stehe die Diffamierung des Klägers und nicht etwa die Auseinandersetzung mit der politischen Arbeit der AfD im Vordergrund. Dass die Äußerung im Zusammenhang mit dem Wortspiel „blaunes Gesocks“ stehe, ändere nichts daran, dass der Schmähungsgehalt der Äußerung über das Maß dessen hinausgehe, was im Interesse der Meinungsfreiheit hingenommen werden müsse.

Der Beschluss, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde, ist rechtskräftig.

Pressemitteilung des

Landgerichtes Koblenz