Leserbrief zu Vorgehen der „neuen“ Ratsfraktionen

VoreiligeFraktionsgründungen

Gemeinde Wachtberg. In den letzten Wochen habe ich in BLICK aktuell gelesen, dass in vielen Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises bereits im September 2020 nach der Kommunalwahl neue Fraktionen gebildet und dabei auch Fraktionsvorsitzende gewählt wurden. Ich habe nicht glauben können, so etwas lesen zu müssen.

Zwei Beispiele: Die „neue“ CDU-Fraktion in Meckenheim hat ihren bisherigen Vorsitzenden bestätigt. Die SPD-Fraktion in Meckenheim, immerhin zehn ab dem 1.11.2020 Gewählte, hat bereits zwei Tage nach der Wahl ihren Bürgermeisterkandidaten zum Fraktionsvorsitzenden gewählt. Dabei sind in der künftigen Fraktion neun neue Ratsmitglieder.

Ein Blick in die Gemeindeordnung, § 56, hätte helfen können. Nach dieser gesetzlichen Regelung bestehen kommunale Fraktionen nur aus Ratsmitgliedern. Die Ratsmitglieder, die dem neuen Rat angehören, werden erst ab dem 1. November Ratsmitglieder und damit auch dann erst stimmberechtigte Mitglieder ihrer Fraktion. Resultat: Alle Fraktionsbildungen und Wahlen von Fraktionsvorsitzenden, die vor der neuen Wahlperiode erfolgt sind, sind rechtsunwirksam. In diesem Zusammenhang verstehe ich auch nicht, dass in einigen Kommunen bereits am 2. oder 3. November die konstituierenden Ratssitzungen für die neue Ratsperiode stattfinden sollen. Die Fraktionen müssen sich doch erst selbst konstituieren können. Kennen hier etwa die Verwaltungen auch nicht die rechtlichen Grundlagen?

Für mich stellt sich die Frage, wieso die hier Handelnden nicht das kleine Einmaleins kennen, welches Grundlage für ihre verantwortliche Tätigkeit ist? Schließlich ist der kommunale Rat das Beschlussorgan (kein kommunales Parlament – wie immer wieder behauptet wird) der Verwaltung. Da sollten solche grundlegenden Verwaltungskenntnisse doch vorhanden sein und danach verfahren werden.

Rolf Böhmer, Wachtberg