Nachrichten der Stadt Ransbach-Baumbach

Wahl zum Beirat fürMiragtion und Integration

Ransbach-Baumbach. Am Sonntag, dem 27. Oktober, findet die Wahl des Beirats für Migration und Integration der Stadt Ransbach-Baumbach statt. Wahlberechtigte ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind und daher auch nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können, können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Ein-wohnermeldeamt, Rathaus, Rheinstraße 50, Ransbach-Baumbach beantragen. Da aus dem Melderegister nicht ersichtlich ist, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde, können auch wahlberechtigte deutsche Staatsangehörige, soweit Sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des §1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen, die die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, durch Einbürgerung, nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder nach §4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach §7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist, (sogenannte Wahlberechtigte mit Migrationshintergrund) nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die nichtmeldepflichtigen ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner sowie die deutschen Wahlberechtigten mit Migrationshintergrund können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zwei Tage vor der Wahl, also Freitag, 25. Oktober, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rans-bach-Baumbach, Einwohnermeldeamt, Rathaus, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach beantragen. Antragsvordrucke können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Wahlamt, Rathaus, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach erhalten werden. Bei dem genannten Termin handelt es sich um keine Ausschlussfrist. Ich weise darauf hin, dass die Wahl nicht stattfindet, wenn keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber insgesamt nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates übersteigt. Ob die Wahl stattfinden kann oder nicht, gebe ich frühestens im nächsten Kannenbäcker-Boten nach Ablauf der Einreichungsfrist bekannt. Dies wird voraussichtlich der Kannenbäcker-Bote Nr. 38 sein, Erscheinungstag am 29. September. Für den Fall, dass die Wahl stattfindet, weise ich darauf hin, dass nach §12 der Satzung über den Beirat für Migration und Integration der Stadt Ransbach-Baumbach vom 9.9.2009 auch an der Wahl teilnehmen kann, wer nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, aber am Wahltag seine Wahlberechtigung nachweisen kann. Der Nachweis erfolgt je nach Status durch Vorlage insbesondere einer auf ihn lautende Meldebescheinigung, Einbürgerungsurkunde oder Bescheinigung nach §15 Abs. 1 oder Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder durch Vorlage des Nationalpasses der Eltern, eines Schreibens einer ausländischen Behörde desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, oder eines behördlichen Schreibens aus einem Optionsverfahren gemäß dem zurzeit geltenden §29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes über die sogenannte Optionspflicht. Im Übrigen gilt die Satzung der Stadt Ransbach-Baumbach über den Beirat für Migration und Integration vom 9.9.2009.Michael Merz,

Stadtbürgermeister und Wahlleiter