52-Jähriger entkommt bei begleitendem Ausgang in Neuwied

Fahndung nach entwichenem Straftäter

Fahndung nach entwichenem Straftäter

Die Polizei fahndet derzeit nach dem 52-jährigen Straftäter. Quelle: Polizei RLP

Weißenthurm/Neuwied. Während eines begleiteten Ausgangs in Neuwied nutzte eine in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Person die Gelegenheit zur Flucht. Der 52-jährige Mann ist ca. 170 cm groß, trägt einen schwarzen Vollbart und hat lange dunkle Haare. Zuletzt war er mit einer schwarzen Hose, einer dunklen Jacke, einem Pullover in Tarnfarben sowie einer schwarzen Mütze und schwarzen Schuhen bekleidet. Ein mögliches aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen ist nicht auszuschließen. Hinweise auf den aktuellen Aufenthaltsort nimmt die Polizeiinspektion Neuwied unter Tel. (0 26 31) 87 80 sowie jede andere Polizeidienststelle entgegen.

Pressemitteilung Polizeidirektion Neuwied

Pressemitteilung der Klinik Nette-Gut

Der 52-jährige Patient der Klinik Nette-Gut für forensische Psychiatrie, Eleftherios B., ist am Montag, 18. Februar, 13 Uhr, bei einem begleiteten Ausgang entwichen. Herr B. befand sich in Begleitung einer Mitarbeitern in Neuwied zum Einkaufen, als er unverhofft die Flucht ergriff. Er entkam, nachdem die Mitarbeiterin noch versucht hatte, ihn an seinem unüberlegten Handeln zu hindern.

Die Mitarbeiterin informierte umgehend die Polizei. Herr B. befindet sich unter anderem wegen versuchter sexueller Nötigung, die er im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hatte, zur Therapie in der Klinik Nette-Gut. Herr B. verfügt aufgrund des therapeutischen Fortschritts seit Juni 2018 über die Vollzugslockerungsstufe 4. Diese ermöglicht es ihm, in Begleitung von Personal das Klinikgelände zu verlassen. Dutzendfach hat er dies in den vergangenen Monaten ohne Beanstandung genutzt. Es fanden sich keinerlei Hinweise auf eine geplante Flucht des Patienten.

Allgemeine Informationen:Die Klinik Nette-Gut ist ein Fachkrankenhaus für forensische Psychiatrie und die größte Maßregelvollzugsklinik in Rheinland-Pfalz. Die Klinik hat die gesetzliche Aufgabe die ihr anvertrauten Patienten zu therapieren und sie zum Schutze der Bevölkerung zu sichern. Im Laufe der Therapie erarbeitet sich jeder Patient sein gesetzlich verankertes Recht sogenannter Lockerungen seiner Unterbringung. In einem Stufenplan führen diese vom begleiteten Ausgang auf dem Gelände bis hin zu mehrstündigen selbstständigen Ausgängen, zum Beispiel um zum Zwecke der Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft einer Arbeit nachzugehen.

Therapie und Therapieerprobung gehen Hand-in-Hand. Lockerungen sind integrale Bestandteile jeder Behandlung im Maßregelvollzug und haben eine Therapiefunktion im Sinne von sozialem Training, aber auch, um beispielsweise Hospitalisierungstendenzen entgegenzuwirken. Darüber hinaus dienen sie der Motivation des Patienten, an der Behandlung teilzunehmen und sollen das, was in der Therapie erlernt wurde, erproben.

In der Klinik Nette-Gut werden bis zu 390 Patienten auf 16 Stationen und in drei Außenwohngruppen stationär behandelt. Zusätzlich wurden 2018 bis zu 194 Patienten nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug von der Forensisch-Psychiatrischen Institutsambulanz (FPIA) ambulant betreut. Die Einrichtung ist in drei Abteilungen unterteilt, die je nach Krankheitsbild beziehungsweise Rechtsgrundlage differenzierte Behandlungsangebote für die untergebrachten Personen vorhalten. In der Psychomedizinischen Abteilung werden Patienten mit klassischen psychiatrischen Krankheitsbildern, insbesondere Psychosen, behandelt, sowie die in der Klinik Nette-Gut untergebrachten Frauen. Die Psychotherapeutische Abteilung versorgt Patienten mit Persönlichkeitsstörungen und/oder sexueller Deviation. Darüber hinaus hält sie ein spezifisches heilpädagogisches Behandlungsangebot für intelligenzgeminderte und entwicklungsverzögerte Patienten vor.

Die wesentlichste Voraussetzung für eine Unterbringung in einer forensischen Klinik ist, dass zum Tatzeitpunkt eine psychische Störung oder Abhängigkeitserkrankung bei dem Betroffenen besteht. Diese psychiatrische Störung muss in direktem Zusammenhang mit dem Delikt stehen und zu einer verminderten oder aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit führen. Letzteres bedeutet, dass das Unrecht der Tat nicht erkannt wird, oder dass nach dieser Erkenntnis nicht gehandelt werden kann.