Allgemeine Berichte | 30.10.2013, 16:05 Uhr

Nürburgring

Lewentz: Nutzungsordnung für Rennstrecken genehmigt

Nürburg. Mindestens 125 der rund 250 tatsächlichen Nutzungstage der Rennstrecken des Nürburgrings werden pro Jahr für Nutzungen nach dem Nürburgring-Gesetz vorgesehen. Dies legt die Nutzungsordnung fest, die von den Nürburgring-Gesellschaften erarbeitet und vom Infrastrukturministerium genehmigt wurde. „Die Nutzungsordnung ist das Reglement der Ring-Rennstrecken, die als Austragungsort erfolgreicher Rennsportveranstaltungen ein Anziehungspunkt für motorsportbegeisterte Touristenfahrer und Zuschauer sind“, sagte Infrastrukturminister Roger Lewentz anlässlich der Genehmigung.

Auf der Grundlage des im Sommer in Kraft getretenen Landesgesetzes zur Erhaltung der Zweckbestimmung des Nürburgrings beschreibt die Nutzungsordnung der Nürburgring-Gesellschaften den Rahmen, in welchem Umfang die Rennstrecken für welche Nutzungsarten der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

Danach sind die Hälfte der tatsächlichen Nutzungstage pro Jahr für Nutzungen nach dem Nürburgring-Gesetz vorgesehen, während der Betreiber die verbleibende Zeit nach seinen Konzepten frei gestalten kann. Festgeschrieben werden insbesondere auch Mindestnutzungstage für Breitenmotorsport und Touristenfahrten. Diesem Fahrerlebnis für Jedermann mit dem eigenen Fahrzeug muss auf der Nordschleife mindestens ein Viertel der nach dem Nürburgring-Gesetz reservierten Zeit eingeräumt werden.

„Die Nutzungsordnung soll den verschiedenen Belangen der unterschiedlichen Nutzer und auch eines Betreibers im Rahmen der bestehenden Kapazitäten hinreichend Rechnung zu tragen“, so Lewentz zu dem von Nürburgring GmbH und Nürburgring Betriebs GmbH zur Genehmigung vorgelegten Entwurf.

Im Vorfeld der Genehmigung gab das Infrastrukturministerium betroffenen Verbänden und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei wurden unter anderem Anregungen zu einer genaueren Umschreibung von geschützten Nutzungsarten aufgenommen. „Mit der Genehmigung der Nutzungsordnung liegt ein Rahmen für Interessenten im weiteren Investorenprozess vor; insbesondere aber wissen die Nutzer des Rings und die Region, was als Untergrenze für die geschützten Nutzungsarten eingezogen wurde. Jeder Eigentümer oder Betreiber kann den Ring aber auch darüber hinaus für den Breitenmotorsport und Touristenfahrten zur Verfügung stellen“, sagte Lewentz.

Pressemitteilung Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur

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