Allgemeine Berichte | 28.11.2014

Oberverwaltungsgericht Koblenz entscheidet zugunsten der „Aktion Mensch“

„Aktion Mensch“-Lose künftig bei REWE und dm

Zeitliche Umsetzung noch ungewiss

Koblenz.Mitspielern der ZDF-Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ wird es nun künftig möglich sein, bei den Handelsketten REWE und dm Lose der Lotterie an der Kasse zu kaufen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz in zweiter Instanz (Blick aktuell berichtete). So stelle der Verkauf bei REWE und dm keine gewerbliche Glücksspielvermittlung dar, sodass es hierfür keiner glücksspielrechtlichen Vermittlungserlaubnis bedarf, entschieden die Richter.

Zuvor hatte die Lotterie gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt. Im Begründungstext heißt es: Mit einem Losgutschein nehme der Loskäufer nicht an einem Glücksspiel teil. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, könne der Erwerb eines Losgutscheins nicht mit dem Kauf eines Loses gleichgestellt werden. Während das Los unmittelbar am Glücksspiel teilnehme, müsse der Losgutschein zunächst in ein Los umgewandelt werden, um eine Gewinnchance entstehen zu lassen. Erst mit der Umwandlung also der Einlösung des Gutscheins in ein Los unter Bestehen der Altersverifizierung werde ein Spielvertrag abgeschlossen. Für eine gewerbliche Spielvermittlung fehle es zudem an der hierfür erforderlichen Absicht, hierdurch nachhaltig Gewinn zu erzielen. Da die Handelsketten REWE und dm die Losgutscheine des Klägers unentgeltlich und provisionsfrei zu verkaufen bereit seien, liege ein möglicher Vorteil für diese Handelsketten allenfalls in dem Imagegewinn, den sie durch den ohne Gegenleistung erfolgenden Losgutscheinverkauf für eine Fernsehlotterie erzielen können. Ein solcher Imagegewinn könne jedoch nicht als nachhaltiger Gewinn angesehen werden.

Das Koblenzer Urteil ist wichtig für die Soziallotterie

Der Ablauf nach dem Kauf wird folgender sein: Nach dem Erwerb eines Losgutscheins an der Kasse eines REWE- oder dm-Markts muss der Losgutschein auf telefonischem Weg oder über das Internet in ein Los umgewandelt werden. Dabei wird eine Volljährigkeitsüberprüfung durchgeführt, um damit an der Lotterie „Aktion Mensch“ teilnehmen zu können. Geschieht dies nicht, so wird der gezahlte Kaufpreis für den Losgutschein der „Aktion Mensch“ als Spende gut geschrieben.

Die Lotteriegenehmigungsbehörde in Rheinland-Pfalz hatte die Genehmigung mit der Begründung verweigert, dass es sich beim Verkauf von Losgutscheinen um die Vermittlung von Glücksspiel handele. Diese müssten von den Handelsketten eigens beantragt werden. Seit zwei Jahren möchte die Aktion Mensch Losgutscheine bei REWE und dm verkaufen. „Wir fühlen uns vom Glücksspielkollegium überreguliert. Nachdem jetzt zwei Instanzen den Bedenken des Glücksspielkollegiums nicht folgen konnten, muss endlich Schluss sein mit den Verhinderungsmanövern gegen die Soziallotterien“, so Aktion Mensch-Vorstand Armin v. Buttlar.

Das Koblenzer Urteil ist wichtig für die Soziallotterie aus Bonn, weil die klassischen Vertriebswege über Banken und Sparkassen an Bedeutung verlieren. Rund 81 Prozent an Einbrüchen über diese klassischen Vertriebswege musste die „Aktion Mensch“ bislang verkraften. Armin v. Buttlar: „Wir erwarten, dass das Glücksspielkollegium zügig einlenkt und uns diesen Vertriebsweg genehmigt. Der mit Spielsuchtexperten besetzte Fachbeirat Glücksspielsucht hatte schon vor Monaten grünes Licht dafür gegeben.“ Nun ist das Land Rheinland-Pfalz am Zug, die Vorgaben des Gerichts umzusetzen. In welchem Zeitraum dies jedoch passieren wird, ist noch nicht klar.

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