Politik | 14.10.2014

Überschwemmungsgebiet am Brohlbach neu berechnet

Baugebiete bleiben bestehen

Rechtsprechung bestätigt SGD

Das Bachbett bei Normalwasserstand. privat

Oberzissen/Brohl-Lützing. Aktuell hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord das Überschwemmungsgebiet am Brohlbach durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich nunmehr beidseitig des Brohlbachs von der Gemeinde Oberzissen bis zur Mündung in den Rhein bei Brohl-Lützing auf einer Länge von ca. 14 Kilometern. Die Karten und der Verordnungstext sind einsehbar unter: www.sgdnord.rlp.de oder bei den Kreisverwaltungen Ahrweiler und Mayen-Koblenz sowie bei den betroffenen Verbandsgemeindeverwaltungen und Stadtverwaltungen. Bereits seit preußischer Zeit bestand am Brohlbach ein kartiertes Überschwemmungsgebiet. Dieses spiegelte jedoch nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wider, sodass eine Neuausweisung nötig wurde. Ziel der Festsetzung eines jeden Überschwemmungsgebietes ist es, die Überschwemmungsflächen von neuen Schadenspotenzialen freizuhalten. Bestimmte Handlungen, wie zum Beispiel das Bauen im Überschwemmungsgebiet, werden daher unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. In den letzten Jahren hat die Praxis gezeigt, dass gerade im Rückhaltebereich das Bauen in der Regel möglich ist. Durch entsprechende Auflagen muss jedoch sichergestellt werden, dass im Falle eines Hochwassers keine nachteiligen Auswirkungen auf das Abflussverhalten ausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine hochwasserangepasste Bauweise auch gerade im Interesse des Grundstückseigentümers liegt, um Schäden an seinem Eigentum durch eine vorausschauende Bauausführung schon im Vorfeld zu verhindern. Bestehende Bebauung im Überschwemmungsgebiet genießt natürlich weiterhin Bestandsschutz. Das gleiche gilt auch für bereits bestehende Baugebiete. Demgegenüber ist es für die Kommunen verboten, im Überschwemmungsgebiet neue Baugebiete auszuweisen. Die Ausnahmekriterien des WHG sind hier sehr streng gefasst und bedürfen im Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung. Nach bisher gängiger Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz werden von der Verbotsregelung jedoch nur die Baugebiete erfasst, die erstmalig eine Bebauung zulassen. Bebauungspläne zur Überplanung von Bereichen der bestehenden Ortslagen, z.B. zur Erschließung von Baulücken oder zur Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung, werden von diesem Verbot nicht erfasst. Diese Gesetzesauslegung hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auch in seinem Urteil vom 3. Juni 2014 (Az. 4 CN 6.12) bestätigt, sodass die Überplanung von bestehenden Baugebieten in einem Überschwemmungsgebiet durch die Kommunen weiterhin möglich ist. Wer sich näher über die eigene Betroffenheit bei Hochwasser informieren möchte, kann dies über die Seite www.hochwassermanagement.rlp.de tun. Hier sind Gefahrenkarten eingestellt, aus denen die Wassertiefen für verschiedene Hochwasserereignisse sichtbar werden.

Pressemitteilung

Struktur- und

Genehmigungsdirektion Nord

Das Bachbett bei Normalwasserstand. Foto: privat

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