Baum- und Gehölzschnitt
Frist einhalten
Nur noch bis 28. Februar möglich
Koblenz. Wer Bäume fällen oder andere Gehölze abschneiden oder massiv zurückschneiden möchte, sollte damit rechtzeitig beginnen. Die Arbeiten müssen bis 28. Februar beendet sein. Eine Verlängerung dieser Frist von der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als untere Naturschutzbehörde ist aufgrund der Witterungsverhältnisse oder des Vegetationsstandes ist nicht möglich. Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt vor, dass vom 1. März bis 30. September das Fällen von Bäumen und Abschneiden von Hecken selbst in der Feldflur nicht zulässig ist. In diesem Zeitraum dürfen nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses erfolgen. Die gesetzlichen Verbote gelten jedoch nicht für Bäume im Wald oder gärtnerisch genutzten Grundflächen, wozu auch der private Hausgarten zählt. Doch auch in diesen Fällen können artenschutzrechtliche Gründe die Beseitigung eines Baumes verbieten. Die Beseitigung von Gehölzen aller Art kann zudem einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, der einer behördlichen Zulassung bedarf. Die Kreisverwaltung empfiehlt, vor der Beseitigung von Gehölzen mit den zuständigen Mitarbeitern der Kontakt aufzunehmen. Das Gesetz dient unter anderem dem Schutz von Vögeln. Die Tierwelt bezieht nach dem Winter ihre Brut- und Niststätten, um für Nachwuchs zu sorgen. Die heimischen Vögel richten sich in Hecken, Gebüschen und Bäumen ein. Für Fragen zum Thema „Gehölzbeseitigungen“ stehen Monika Ridder, Tel. (02 61) 10 83 49 und Joachim Hoffmann, (02 61) 10 83 19 zur Verfügung. Pressemitteilung
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
