Allgemeine Berichte | 11.11.2019

38-Jähriger aus Dausenau vor Gericht

Beweisaufnahme wurde fortgesetzt

An paranoider Schizophrenie Leidender wurde nicht als gefährlich aggressiv eingeschätzt

Foto: BSB

Koblenz/Dausenau. Die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen einen 38-Jährigen Mann aus Dausenau nahm jetzt mit Beweisaufnahme und Schlussvorträgen vor der 14. Strafkammer des Koblenzer Landgerichts seine Fortsetzung. Gegenstand der Verhandlung sind die von dem 38-Jährigen zwischen Dezember 2017 und Mai 2019 begangenen Straftaten, zum Teil mit Körperverletzung. Nachdem dem Angeklagten die Handschellen abgenommen worden waren und alle Beteiligten im Sitzungssaal Platz genommen hatten, begann die vorsitzende Richterin mit der Zeugenbefragung. Aus den Schilderungen der Tathergänge war herauszuhören, dass niemand den an paranoider Schizophrenie Leidenden als gefährlich aggressiv einschätzte, selbst dann nicht, wenn er eine schwere Eisenkette bzw. einen kräftigen Stock bei sich führte. Er wurde eher als seltsam und mit starken Stimmungsschwankungen behaftet beschrieben. In einem Fall randalierte er bei dem Vater seiner Freundin im Garten, wo er dann Blumentöpfe zerschlug. Gut eineinhalb Jahre später fiel er einer Gruppe Jugendlicher auf, weil er in aller Öffentlichkeit von einer Brücke herab urinierte und von ihr wenig später bei einem nächtlichen Zusammentreffen als bedrohlich und belästigend wahrgenommen wurde. So erlebte es kurz darauf auch eine Frau mit ihrem Hund an der nahe gelegenen Imbissbude, zu der sich der 38-jährige begeben hatte. Am Ende entlud sich die Aggression des Angeklagten offenbar durch einen Fausthieb in die Scheibe der Imbissbude.

2005 erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten

Verhaltensauffälligkeiten wie diese begleiten ihn, der im Jahr 2005 aufgrund von versuchter Körperverletzung erstmalig strafrechtlich in Erscheinung trat. Die Trennung seiner Eltern, da war er neun Jahre alt, scheint ihn aus der Bahn geworfen zu haben. Er bildete Verhaltensauffälligkeiten aus und nahm als Zehnjähriger zum ersten Mal Rauschmittel. Heimaufenthalt, Kinder- und Jugendpsychiatrie waren die Folge. Eine Berufsbildung zum IT-Fachmann schloss er nicht ab. Der weitere Lebenslauf ist geprägt von Drogenkonsum, sowie den sich daraus vermutlich entwickelten Halluzinationen und von wiederholten Unterbringungen im Maßregelvollzug. Mehrfach landete er für eine Krisenintervention in der Klinik „Nette-Gut für Forensische Psychiatrie“ in Weißenthurm. Zurzeit ist er dort wieder in stationärer Behandlung. Als weiterer Zeuge wurde der Bewährungshelfer angehört, der den Angeklagten im Sommer 2016 im Rahmen der seit Mai 2013 bestehenden Führungsaufsicht kennenlernte. Anfangs habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Erst als die Beziehung des Angeklagten im Jahr 2017 in die Brüche ging, hätten sich psychische Probleme eingestellt. Seine Fähigkeit, artikuliert zu reden, sei beeinträchtigt gewesen. Die Einnahme der ihm verordneten Medikamente verweigerte er, weil er davon müde werde, wie er gesagt haben soll. Bald konnten auch keine Drogenscreenings mehr durchgeführt werden, da er die nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug angeordnete ambulante Nachbetreuung „FPIa“ (Forensisch-Psychiatrische Institutsambulanz) ablehnte, seine Haustür nicht mehr öffnete. Der 38-jährige habe nach eigenem Bekunden an leichteren, noch beherrschbaren Halluzinationen gelitten. Eines Tages zerschlug er dann das gesamte Mobiliar in seinem Haus. Er selbst, so der Betreuer, habe den 38-Jährigen allerdings nie aggressiv erlebt.

Als weiterer geladener Zeuge erschien ein in der FPIa tätiger Arzt der Klinik, der vor etwa zwei Jahren den Angeklagten „übernommen“ hatte. Solange er die verordneten Medikamente einnahm, habe er ihn klarer und einsichtiger im Kontakt erlebt. Erstmalig habe sich der 38-Jährige ihm gegenüber im November 2018 feindselig verhalten. Eine Einsicht in die Krankheit bestätigte der Mediziner ihm, aber die Einsicht für die Notwendigkeit der Abstinenz vermisse er bislang.

Wertung hinsichtlich der Schuldfähigkeit

Die als psychiatrische Gutachterin der Verhandlung beiwohnenden Dr. med. Anette Korte fiel hernach die Aufgabe zu, für das Gericht eine Wertung hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten und der von ihm möglicherweise ausgehenden Gefahr abzugeben. Sie hatte den 38-Jährigen, den sie als „intellektuell gut ausgestattet“ bezeichnete, einmal bei ihm zu Hause und einmal in der Klinik besucht. Seien anfangs noch Restsymptome einer Psychose einhergehend mit einer Verwahrlosung des Mannes und seines Umfeldes erkennbar gewesen, so wirkte er bei dem nächsten Besuch gepflegter, zugänglicher und vom Gedankengut her geordneter. Dennoch bestätigte sie Hinweise auf ein dauerhaftes psychisches Krankheitsbild, das mit den klassischen Symptomen einer Schizophrenie einhergehe. Sie sprach von den Schwankungen in seiner psychischen Verfassung, von Realitätsverkennung und paranoidem Erleben. Seine Verhaltensauffälligkeiten könnten, insbesondere unter Einfluss von Alkohol und Drogen durchaus zerstörende Wirkung zeigen. Sofern der 38-jährige keine Medikamente nehme, sei von einer zunehmenden Realitätsverkennung auszugehen und ein Rückfall zu erwarten. Taten mit Körperverletzung, auch schwerer, seien möglich. Er werde dann nicht in der Lage sein, seine Taten zu steuern. Dr. Korte sah für sein künftiges Leben eine Form des betreuten Wohnens als denkbare Alternative. Allerdings müsse dort die Gewährleistung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme und des Verzichts auf Alkohol und Drogen gegeben sein. Sie empfahl Drogenscreening-Auflagen.

Die Staatsanwältin beantragte für den 38-Jährigen bei Betrachtung des Straftatbestandes der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten Körperverletzung und unter Berücksichtigung des Vorliegens einer Schuldunfähigkeit wegen einer schizophrenen Psychose gemäß § 20 StGB zum Schutz der Allgemeinheit eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63. Eine Bewährung durch Aussetzung der Unterbringung lehnte sie ab. Der Verteidiger stellte die mit § 63 verbundene „Erheblichkeit“ bei der Gefahrenprognose infrage. Unter Berücksichtigung der Vita seines Mandanten dürfe die Unterbringung im Maßregelvollzug nur der allerletzte Schritt sein. Er beantragte, die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen.

Dem Angeklagten, der während der gesamten Verhandlung keinerlei Reaktionen zeigte, stand das letzte Wort zu. Dr. Korte hatte er auf ihre, in einer Verhandlungspause an ihn gerichteten Frage gesagt, dass er den derzeitigen Aufenthalt in der Klinik als pure Isolation empfinde. Es gebe weder Therapie- noch Gesprächsangebote für ihn. Der Strafkammer gab er zu Bedenken, dass er sich seit seinem 26. Lebensjahr nun fast ununterbrochen in Unterbringung befunden habe. „Es reicht!“.

Das Gericht vertagte sich zur Urteilsverkündung auf den 12. November. BLICK aktuell wird darüber berichten. BSB

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