Die Mülheimer Karnevals-Gesellschaft 1951 e.V. lädt ein
Die diesjährige Mitgliederversammlung
Mülheim-Kärlich. Die diesjährige Mitgliederversammlung der Mülheimer Karnevals-Gesellschaft 1951 e.V. findet am Montag, 14. Mai um 19:11 Uhr im Saal des Hotel Grüters statt. Die Tagesordnung lautet wie folgend: 1. Begrüßung, 2. Totenehrung, 3. Bericht des Vorstandes, 4. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, 5. Entlastung des Vorstandes, 6. Wahlen des neuen Vorstandes und eines Kassenprüfers, 7. Ehrungen, 8. Anpassung des Mitgliedsbeitrages, 9. Beschlussfassung über folgende Satzungsänderung:
Folgende Änderung soll aufgenommen werden: „§ 21a (Haftung):
Haftung Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig oder für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG, bzw. den jeweils aktuellen Regelungen des EStG, von maximal 500 Euro jährlich erhalten, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.“ Folgender Paragraph soll zusätzlich aufgenommen werden:
„§ 21b Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.“ 10. Berichte aus den Tanzgruppen, 11. Ausblick 2018 / 2019, 12. Verschiedenes, 13. Schlusswort.
Wir freuen uns auf eine zahlreiche Teilnahme unserer Mitglieder.
Der Vorstand
