Doppelt teurer Wohnungsverkauf ist ein Wuchergeschäft
Bundesgerichtshof: Immobilienunternehmen hätte wahren Verkaufswert erkennen müssen
Wer einem Käufer eine Wohnung für 54.000 Euro unterschiebt, obwohl sie in Wahrheit marode und nur halb so viel wert ist, handelt sittenwidrig. Zumal dann, wenn es sich bei dem Verkäufer um ein im Immobiliengewerbe tätiges Unternehmen handelt, bei dem in der Regel davon auszugehen ist, dass es den Wert der von ihm veräußerten Grundstücke und Wohnungen erkennen kann. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZR 51/11).
Das Immobilienunternehmen versuchte, den Wucherpreis damit zu begründen, die überteuert verkaufte Wohnung sei ja mit einer Grundschuld von sogar 78.000 Euro belastet gewesen. Doch dieser Tatbestand ist hierbei unerheblich, weil er über den wirklichen Wert der Wohnung unmittelbar nichts besagt - was jeder professionelle Praktiker weiß.
Vielmehr liegt ein wucherähnliches und damit nichtiges Rechtsgeschäft immer dann vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag als sittenwidrig erscheinen lässt. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu. Wovon davon bei Immobiliengeschäften bereits dann auszugehen ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
Dann reicht es auch nicht mehr, nachträglich - wie in diesem Fall geschehen - einen gewissen Preisabschlag zu gewähren. Das gesamte Geschäft ist hinfällig und der Verkauf muss von Anfang an neu verhandelt werden. D-AH
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