Allgemeine Berichte | 14.08.2019

Eine neue Facette in der Mobilität

E-Tretroller im Straßenverkehr

E-Scooter sind kein Spielzeug!

Meckenheim. Mit den E-Tretrollern, auch E-Scooter genannt, ist die Mobilität um eine Facette reicher: Am 15. Juni trat die „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ in Kraft. Hierbei gilt es einiges zu beachten:

E-Scooter sind keine Kinder- beziehungsweise Spielzeugroller, sondern versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge. Der Fahrer muss mindestens vierzehn Jahre alt sein. Eine Fahrerlaubnis ist jedoch nicht erforderlich. Pflicht ist allerdings eine gültige Versicherung.

Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Elektrokleinstfahrzeuge beträgt 20 km/h. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Nutzung von E-Scootern nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen oder gemeinsamen Geh- und Radwegen erlaubt. Außerorts darf zusätzlich auf dem Seitenstreifen gefahren werden. Die Fahrbahn darf nur benutzt werden, wenn diese Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nicht befahren werden, auch wenn sie für den Radverkehr freigegeben sind. Für die Fußgängerzone am „Neuen Markt“ in Meckenheim bedeutet das für E-Scooter: „Schieben“. Auch Feld- und Waldwege sind grundsätzlich tabu. Daneben gelten bei E-Tretrollern die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer. Die Stadt Meckenheim appelliert grundsätzlich an ein faires und rücksichtsvolles Miteinander im Verkehr und wünscht „Allseits sichere Fahrt“.

Pressemitteilung

Stadt Meckenheim

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