Ausnahmegenehmigung
Futternutzung von Zwischenfrüchten
Untersaaten auf ökologischen Vorrangflächen
Kreis Cochem-Zell. Die anhaltende Dürre der vergangenen Jahre und die damit verbundene Futterknappheit stellt die Landwirte in Rheinland-Pfalz weiterhin vor eine große Herausforderung.
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz hat daher für das Jahr 2020 bestimmt, dass ab sofort alle Zwischenfrüchte und Untersaaten, die als ökologische Vorrangflächen bei den Direktzahlungen ausgewiesen wurden, durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden dürfen.
Die Zwischenfrüchte und Untersaaten sind auch bei einer Futternutzung bis einschließlich 14. Januar 2021 auf der Fläche zu belassen. Die Voraussetzungen für die Futternutzung der genannten Zwischenfrüchte und Untersaaten wurden mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung geschaffen, die am 25.09.2020 in Kraft getreten ist.
Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass die Aussaat der Zwischenfrüchte weiterhin fristgerecht erfolgen muss, da die Flächen ansonsten nicht als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden können. Hierzu wird es nach Mitteilung des Ministeriums keine Ausnahmegenehmigung geben.
Pressemitteilung
Kreisverwaltung Cochem-Zell
