Allgemeine Berichte | 10.06.2016

Quelle: Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz

Mainz. Sommerzeit-Fußballfieber. Die Hochspannung steigt, in Kürze beginnt die EM 2016. Die Schattenseiten des Sommermärchens: Bei Public Viewing Veranstaltungen haben Taschendiebstähle Hochkonjunktur. Professionelle Einzeltäter oder auch Gruppen sind spezialisiert auf Bargeld, Bank- und Kreditkarten oder Smartphones. Taschendiebe lassen sich am typisch suchenden Blick erkennen. Sie meiden den direkten Blickkontakt zum Opfer und schauen eher nach der Beute. Die gängigen Tricks haben sich in den vergangenen Jahren nicht geändert. Die Taschendiebe suchen die Enge und treten besonders bei Menschenansammlungen auf.

Gerade bei Public Viewing herrscht oft eine gewisse „Lockerheit“. Diese teilweise durch Alkoholkonsum begünstigte Urlaubsstimmung nutzen Diebe und Räuber für ihre Straftaten. Der beste Schutz vor diesen kriminellen Machenschaften sind Wachsamkeit und eine an die jeweilige Situation angepasste Vorsicht. Und insbesondere für Frauen gilt: Sensibilität für das Phänomen des sogenannten „Antanzens“.

Sechs Tipps des Landeskriminalamtes zum Schutz gegen Taschendiebe:
1. Seien Sie misstrauisch, wenn Sie angerempelt werden. Lassen Sie sich nicht ablenken.
2. Tragen Sie Geld, Schecks, Kreditkarten und Papiere immer in verschiedenen verschlossenen Innentaschen der Kleidung möglichst dicht am Körper.
3. Tragen Sie Hand- und Umhängetaschen verschlossen auf der Körpervorderseite. Lassen Sie sie nie unbeaufsichtigt.
4. Tragen Sie Geldbörsen möglichst verdeckt am Körper. Nehmen Sie nur das Notwendigste mit.
5. Lassen Sie Ihre Wertgegenstände nie unbeaufsichtigt liegen.
6. Behalten Sie beim Bezahlen Ihre Kreditkarte im Auge und achten Sie darauf, dass Sie Ihre Kreditkarte zurückbekommen. Straftäter können diese sehr schnell kopieren.

Gerade bei den Spielen der Fußball-Nationalmannschaften kommt es vermehrt zu Autokorsen durch die Innenstädte. Beachten Sie als Fahrer die geltenden Promillegrenzen bei der Benutzung von Fahrzeugen im Straßenverkehr.

Zehn Antworten zum Autokorso (Quelle: RP Online). Ob Aufstieg, EM oder WM - die Autokorsos rollen nach Erfolgen im Fußball. Die zehn wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie hier.

1. Was gibt es bei Autokorsos zu beachten? Die Straßenverkehrsordnung ist nicht außer Kraft gesetzt. Ampeln und andere Verkehrszeichen sind ohne Wenn und Aber weiter zu beachten. Nach §1 der Straßenverkehrsordnung gilt es auch beim Autokorso, Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten zu lassen. 2. Sind Autokorsos überhaupt erlaubt? Theoretisch müsste jeder Autokorso als Veranstaltung angemeldet werden, denn eigentlich ist unnötiges Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften nicht erlaubt und kann als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 20 Euro geahndet werden. 3. Wer haftet für einen Schaden? Da sich Autokorsos nach Fußballspielen spontan und unorganisiert bilden, ist jeder Teilnehmer für sich selbst verantwortlich und haftet dementsprechend auch für sich selbst. So springt die Haftpflichtversicherung beispielsweise ein, wenn sich ein Schal oder eine Fahne löst und dadurch ein Schaden an einem anderen Fahrzeug verursacht wird. Falls sich der Verursacher allerdings nicht ermitteln lässt, müssen die Geschädigten selbst für den Schaden aufkommen. 4. Ist der Fahrer für seine Beifahrer verantwortlich? Passiert den Mitfahrern etwas, weil sie nicht angeschnallt sind und/oder aus dem Fenster lehnen, haftet in der Regel der Fahrer für den Schaden. Liegt die Schuld aber ganz eindeutig beim Mitfahrer, kann er im Einzelfall selbst verantwortlich sein. Die Krankenkasse trägt die Behandlungskosten in jedem Fall. 5. Sind Tröten und Vuvuzelas erlaubt? Ja, grundsätzlich darf man mit Pfeifen, Tröten und auch Vuvuzelas lärmen. Mit Vuvuzelas sollte man jedoch vorsichtig sein. Mit einer Lautstärke bis zu 130 Dezibel können sie Hörschäden verursachen. Deswegen darf man niemanden direkt ins Ohr blasen. 6. Darf man die Hupe einsetzen? Hupen ist in Deutschland eigentlich nur als Warnung beim Überholen und bei der Gefährdung von Personen erlaubt. Gleiches gilt für den Einsatz von Lichthupe und Warnblinkanlage. Bei Hupkonzerten nach Fußballspielen kann deshalb theoretisch ein Verwarnungsgeld von zehn Euro verhängt werden. 7. Darf man sich aus Fenster oder Schiebedach lehnen? Die Anschnallpflicht gilt natürlich auch in der Fahrzeugkolonne. Wer sich dennoch aus dem Fenster oder Schiebedach lehnt, kann mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro bestraft werden. Bei der Überbelegung in Autos sind zudem Bußgelder von bis zu 80 Euro sowie drei Punkte in Flensburg möglich. 8. Sind Fähnchen am Auto erlaubt? Fahnen an Autos sind grundsätzlich erlaubt, solange sie die Sicht nicht beeinträchtigen. Die Dekoration darf nicht mehr als einen Meter nach vorne oder hinten hinausragen und an den Seiten nicht weiter als die Rückspiegel hinausragen. 9. Wie ist es mit großen Fahnen? Große Fahnen auf der Motorhaube und eingeklemmte Schals an den Fenstern sind nicht verboten, solange andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. 10. Drückt die Polizei auch bei Alkohol ein Auge zu? Garantiert nicht. Der Spaß hört auf, wenn sich Fahrer angetrunken ans Steuer setzen und dadurch sich und andere gefährden. Die Polizei nutzt zwar erfahrungsgemäß ihren Ermessensspielraum und verhängt seltener Verwarnungs- oder Bußgelder, als streng nach Straßenverkehrsordnung sein müsste. Dennoch sollten die Feiernden im Autokorso die Verkehrsregeln und die StVO - zur eigenen Sicherheit - immer beachten. Alkohol am Steuer ist immer tabu. Deshalb nur nüchtern mit einem Fahrzeug in einen Autokorso zu begeben. Wenigstens die Fahrer sollten im ausgelassenen ‚Feierchaos‘ alle Sinne geschärft und optimale Reaktionszeiten haben. Die Polizei weist darauf hin, dass sich ein Fahrer bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen kann - wenn ihm ein Fahrfehler unterläuft oder er sogenannte Ausfallerscheinungen zeigt. Ohne Ausfallerscheinungen drohen ab 0,5 Promille am Steuer ein hohes Bußgeld (ab 500 Euro) und ein Fahrverbot - neben Punkten in Flensburg. Ab 1,1 Promille wird der Führerschein immer entzogen und muss nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragt werden.

Weitere Informationen unter www.polizei-beratung.de

Pressestelle Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz

Quelle: Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz

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