Finanzamt: Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer
Neuer Grundsteuerbescheid 2025
Rheinland-Pfalz. Ab 2025 erhalten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Die Grundsteuerbescheide werden von der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.
Bereits seit Oktober 2022 wurden die Feststellungen der neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf aufbauenden Festsetzungen der Grundsteuermessbeträge den Eigentümern durch das jeweilige Finanzamt zugestellt. Diese bilden die Grundlage für die nun von den Gemeinden und Städten festgesetzte Grundsteuer.
Zahlung und Kontakt bei Rückfragen
Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist zu den im Grundsteuerbescheid genannten Fälligkeiten direkt an die zuständige kommunale Kasse zu zahlen. Bei Rückfragen unterscheiden sich die Zuständigkeiten wie folgt:
1. Fragen zum Grundsteuerbescheid (z. B. zu Zahlung, Hebesatz oder Erlass der Grundsteuer) beantwortet die Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung. Die Kontaktdaten bitte dem Grundsteuerbescheid entnehmen.
2. Fragen zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag bitte schriftlich an das für das Grundstück zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt) richten. Die Kontaktdaten sind auf den entsprechenden Bescheiden zu finden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Einspruchsfrist regelmäßig abgelaufen sein dürfte.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und weitere Hilfestellungen sind auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/information/grund-und-boden/grundsteuerreform verfügbar.
Hinweis bei laufenden Einspruchsverfahren
Sollte bereits Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt worden sein, wird dieses Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheids nicht abgeschlossen. Die Grundsteuer ist dennoch fristgerecht an die Gemeinde zu zahlen.
Pressemitteilung
Landesamt für Steuern
Rheinland-Pfalz
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