Fachgebiet für Ordnungsangelegenheiten der Stadt Rheinbach
Ostern: Stille Feiertage
Informationen zum Feiertagsgesetz
Rheinbach. Das Fachgebiet für Ordnungsangelegenheiten möchte alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Rheinbach sowie die Gastronomen und Spielhallenbetreiber auf die besonderen Schutzvorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW - FeiertG) hinweisen. Gemäß §§ 5-7 FeiertG ist am Gründonnerstag, 24. März ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten. An Karfreitag, 25. März sind ab Mitternacht bis Samstagmorgen 6 Uhr die folgenden Veranstaltungen verboten:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
(Großmärkte nur bis 03:00 Uhr),
- Sport- und Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden,
- Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen,
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb,
- alle anderen der Unterhaltung dienenden (nicht) öffentlichen Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen einschließlich Tanz,
- Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.
Zusätzlich sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters verboten. Die Bezirksregierung hat darauf hingewiesen, dass für Karfreitag eine Ausnahmegenehmigung nach dem Feiertagsgesetz auch bei organisatorischen Schwierigkeiten oder wirtschaftlichen Einbußen für die Veranstalter nicht erteilt wird.
Im Übrigen stehen für Rückfragen als Ansprechpartnerinnen im Bürgerbüro Frau Hoffmann, Tel. (0 22 26) 91 71 09, und Frau Faßbender, Tel. (0 22 26) 91 71 05 zur Verfügung.Pressemitteilung
Stadt Rheinbach
