Allgemeine Berichte | 21.02.2018, 11:23 Uhr

Gemeinde Wachtberg teilt mit

Schonzeit für Hecken und Gebüsche

Ab 1. März sind nur noch Form- und Pflegeschnitte erlaubt

Wachtberg. Auch wenn bei den winterlichen Temperaturen noch gar keine Lust am Gärtnern aufkommen will, ist für Gartenfreunde bereits einiges zu tun, um den Garten fit für den Sommer zu machen. Hierzu zählt auch der erforderliche Rückschnitt von Bäumen, Hecken und sonstigen Gehölzen. Jedoch ist zu beachten, dass am 1. März die Schonzeit für Hecken und Gebüsche beginnt. Bis zum 30. September dürfen diese dann weder gerodet noch abgeschnitten oder gar zerstört werden. Grund hierfür ist, dass Hecken und Gebüsche unseren heimischen Vögeln, Insekten, Säugetieren, Reptilien und Amphibien Schutz vor natürlichen Feinden bieten. Die Gehölze dienen ihnen als Schlaf- und Ruheplätze sowie zur Aufzucht des Nachwuchses. Blattwerk, Knospen, Früchte und Samen sind außerdem kostbare Nahrungsmittelspender für die Tierwelt. Während der siebenmonatigen Schonzeit sind an den Gehölzen nur behutsame Form- und Pflegeschnitte erlaubt, wie beispielsweise das Zurückschneiden der austreibenden Zweige. Außerdem kann ein maßvoller Rückschnitt notwendig sein, wenn Zweige und Blattwerk in Fußgängerwege oder Fahrbahnen hineinwachsen oder wenn an Ein- und Ausfahrten die Sicht in den Straßenraum versperrt wird.

Bußgeld bei Missachtung

Wer jedoch zum Kahlschlag ansetzt, verstößt gegen das nordrhein-westfälische Landschaftsgesetz und riskiert ein Bußgeld. Durch Radikalschnitte werden den Vögeln und anderen Tieren die Lebensgrundlage entzogen. Auf jeden Fall sollte auch beim erlaubten behutsamen Form- und Pflegeschnitt vorsichtig geprüft werden, ob sich nicht ein bewohntes Nest im Gezweige verbirgt. In diesem Fall sollte der Rückschnitt erst nach der Brutzeit erfolgen.

Fragen können an Melanie Kamradt im Rathaus der Gemeinde Wachtberg, E-Mail: melanie.kamradt@wachtberg.de, Tel. (02 28) 95 44-153 gerichtet werden.

Pressemitteilung

Gemeinde Wachtberg

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