Allgemeine Berichte | 01.07.2019

Haus & Grund Rheinland-Pfalz informiert

Schweiß- treibende Temperaturen

Dürfen Mieter bei großer Hitze die Miete mindern?

Mayen. Temperaturen von über 35 Grad sorgen in diesen Tagen für volle Eisdielen, Biergärten und Schwimmbäder. Aber die Hitze macht auch vielen Menschen schwer zu schaffen. Selbst in der eigenen Wohnung - vor allem wenn diese im Dachgeschoss liegt, wo es sich tagsüber und teilweise auch nachts kaum aushalten lässt. Das sorgt schnell für überhitzte Gemüter zwischen Mietern und Vermietern. Und beschäftigt immer wieder auch die Gerichte. Eine der wichtigsten Fragen dabei: Dürfen Mieter bei großer Hitze die Miete mindern? „Im Normalfall nicht“, stellt Rechtsanwalt Ralf Schönfeld klar. Aber trotz einiger Urteile zu ihren Gunsten rät der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz Vermietern dazu, die Nöte ihrer Mieter ernst zu nehmen.

Knifflige Rechtslage bei Wohnräumen

Bei Wohnräumen ist die Rechtslage kniffliger als bei Gewerbeimmobilien, weil es an klaren gesetzlichen Vorgaben fehlt. Meist entscheiden die Richter wie in einem Fall vor dem Amtsgericht Leipzig (Az. 164 C 6049/04). Dieses verweigerte einem Mieter das Recht auf Mängelbeseitigung oder Mietminderung. Mieter, so das Gericht, müssen damit rechnen, dass Dachgeschosswohnungen sich im Sommer stark erhitzen können. Temperaturen von 30 Grad seien durchaus hinzunehmen. Das Amtsgericht Hamburg (Az. 46 C 108/04) sprach dem Mieter einer hochpreisigen Neubauwohnung nur deshalb das Recht auf 20 Prozent Mietminderung zu, weil der Wärmeschutz im konkreten Fall nicht den rechtlichen Vorgaben (zum Zeitpunkt des Baus) entsprach.

Und selbst wenn ein solcher Ausnahmefall vorliegt, dürfen Mieter den Mangel nicht einfach unbewiesen behaupten. Außerdem müssen sie den Vermieter darauf hinweisen und ihn auffordern, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Erst dann haben sie möglicherweise das Recht, die Miete zu mindern. „Das aber auch nur anteilig für die Tage, an denen es besonders heiß war“, betont Verbandsdirektor Ralf Schönfeld.

Chance auf eine dauerhafte Vermietung erhöhen

Wenn die Temperaturen in der Wohnung auf gefährliche Werte klettern, können Mieter allerdings das Recht auf eine fristlose Kündigung haben. Das entschied das Verfassungsgericht des Landes Berlin (Az. 40/06) im Fall einer Wohnung, in der es bis zu 49 Grad warm wurde und die Raumtemperatur bis zu 19 Grad über der Außentemperatur lag.

Zu einer Kündigung oder auch nur zu einem Rechtsstreit sollten es Vermieter aber möglichst erst gar nicht kommen lassen. „Schließlich sollte es auch im Interesse des Eigentümers sein, dass die Mieter sich möglichst wohl fühlen“, sagt Schönfeld. Investitionen in den Wärmeschutz (und damit oft auch den Kälteschutz im Winter) steigern den Wert der Immobilie und so die Chancen auf eine dauerhafte Vermietung deutlich. Und wer etwa durch eine bessere Isolierung oder Dämmung den Wohnwert hebt, darf die Mieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung an den Kosten beteiligen.

Kein Umbau ohne Genehmigung des Eigentümers

Übrigens: Welche Lösung für einen besseren Wärmeschutz der Vermieter wählt, ist allein ihm überlassen. Für die Eigeninitiative des Mieters gibt es klare Grenzen. Wer - etwa durch das Montieren einer Markise oder den Einbau eines anderen Sonnenschutzes - in die Bausubstanz eingreift, darf das natürlich nicht ohne Genehmigung des Eigentümers. Meist lässt sich das Problem von schweißtreibenden Temperaturen in Wohnungen glücklicherweise friedlich lösen. Kommt es dennoch zum (Rechts-)Streit mit dem Mieter, stehen die Ortsvereine von Haus & Grund ihren Mitglieder mit Rat und Tat zur Seite.

Heißer Tipp für warme Tage

Ob Mietwohnung oder Eigentum: Wer sich in den eigenen vier Wänden erträgliche Temperaturen wünscht, sollte beim Lüften gut aufpassen. Denn das nutzt nur dann etwas, wenn es draußen kühler ist als drinnen. An heißen Sommertagen ist das meist nur nachts und in den frühen Morgenstunden der Fall.

Pressemitteilung

Haus - und Grundbesitzerverein für Mayen und Umgebung e. V.

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