ADFC Rheinbach
Stellungnahme zur aktuellen Diskussion zu den Fahrradstraßen in Rheinbach
Rheinbach. Der ADFC ist offen dafür, die neuen Fahrradstraßen in Rheinbach teilweise für den Kfz-Verkehr freizugeben, aber den weiträumigen Kfz-Durchgangsverkehr in den Fahrradstraßen Bachstraße und Kriegerstraße, z.B. durch gezielte Richtungsfahrgebote für den Autoverkehr, unmöglich zu machen.
Die Bachstraße ist zum einen baulich als Straße für den Kfz-Durchgangsverkehr nicht geeignet und sollte zum anderen wegen des Schüler- und Kindergartenverkehrs nur von Anwohnern und Gewerbetreibenden im Nahbereich genutzt werden, der weiträumige Durchgangsverkehr sollte die Hauptverkehrsstraßen des Kfz-Verkehrs nutzen. In der Kriegerstraße sollte der Durchgangsverkehr Gymnasiumstraße-Kriegerstraße-Schweigelstraße-Grabenstraße unterbunden werden; mit der Straße Am Getreidespeicher steht eine nahe Parallelstraße für den weiträumigen Durchgangsverkehr zur Verfügung.
Wenn der Autoverkehr dann den Vorrang des Radverkehrs in den freigegebenen Fahrradstraßen akzeptiert und Tempo 30 einhält, kann der Radverkehr sicher und stressfrei im Mischverkehr mit den Autos auf der Fahrbahn fahren. Und der Autoverkehr mit Start oder Ziel im Nahbereich einer Fahrradstraße wird nicht zu großen Umwegen gezwungen.
Die Turmstraße stellt allerdings nach Ansicht des ADFC eine besondere Herausforderung dar. Breit ausgebaut und mit Vorfahrtsberechtigung – zwingend in einer Fahrradstraße – lädt sie den Autoverkehr geradezu dazu ein, sie zur zügigen Durchfahrt zu benutzen. Sinnvolle „Brechungen“ des Kfz-Durchgangsverkehrs durch Abbiegebote bieten sich nicht an, weil die schmalen Querstraßen für Kfz-Durchgangsverkehr ungeeignet erscheinen. Die Turmstraße ist jedoch ein vielgenutzter Weg zur Erreichung von Schulen und gerade die Schulkinder sollten geschützt vor dem Kfz-Durchgangsverkehr mit dem Rad zur Schule fahren können, was für eine konsequente Beschränkung des Kfz-Verkehrs auf den Nahbereich spricht. In der Praxis erreicht werden kann das vielleicht nur durch ein Kfz-Durchfahrtsverbot an geeigneter Stelle in der Turmstraße mit Pollern mit einer drei Meter breiten Durchfahrt in der Mitte, die nur dem Radverkehr, Rettungsfahrzeugen, Bussen oder anderen Sonderberechtigten die Durchfahrt ermöglicht. Der Radverkehr könnte sogar auch links und rechts davon durchfahren, da die Turmstraße 7 m breit ist.
Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
In einer gut besuchten Diskussionsveranstaltung des ADFC zu den neu eingerichteten Fahrradstraßen und der zukünftigen Radverkehrspolitik in Rheinbach prallten Ende Januar manch kontroverse Meinungen aufeinander. Es zeigte sich, dass es letztlich in der Verkehrspolitik auch immer darum geht, in welchem Maße die Freiheit der einzelnen Verkehrsteilnehmer eingeschränkt wird.
Grundsätzlich kann jeder öffentliche Straßen, die für den Gemeingebrauch gewidmet sind, frei nutzen, egal ob als Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer. Einschränkungen dieser Nutzungsfreiheit müssen ausdrücklich angeordnet werden und bedürfen einer besonderen Legitimation. Für den Fußverkehr bestimmt § 25 der Straßenverkehrsordnung, dass er Gehwege benutzen muss und auf der Fahrbahn nur gehen darf, wenn es keine Gehwege gibt oder sperrige Gegenstände transportiert werden. Dafür dürfen Autos Gehwege grundsätzlich nicht befahren oder auf ihnen parken, auch nicht ein bisschen. Die Trennung von Auto- und Fußverkehr erfolgt aus Sicherheitsgründen, was unmittelbar einleuchtet. Für den Radverkehr gibt es eine solche grundsätzliche Trennung der Verkehre nicht. § 2 der Straßenverkehrsordnung bestimmt ausdrücklich, dass Fahrzeuge, dazu zählen auch Fahrräder, die Fahrbahn benutzen müssen. Für Wege neben der Fahrbahn kann ausnahmsweise die Benutzungspflicht für den Radverkehr angeordnet werden. Aber nur dann, wenn die örtlichen Verhältnisse ein besonderes Gefährdungspotenzial für Radfahrer darstellen, wie das Bundesverwaltungsgericht 2010 entschieden hat.
Auf der Straße Stadtpark gibt es kein besonderes Gefährdungspotenzial für den Radverkehr, sie ist gerade und übersichtlich und es galt schon Tempo 30, bevor sie zur Fahrradstraße wurde, so dass selbst bei Aufhebung der Fahrradstraße die Benutzungspflicht des Radverkehrs für den Weg neben der Straße nicht (erneut) angeordnet werden dürfte. Darauf wies der Leiter der Verkehrsplanungsgruppe des Rheinbacher ADFC, Dr. Wilmers, der die Veranstaltung leitete, in der Diskussion hin.
Die Anordnung einer Fahrradstraße schränkt nun wiederum die Freiheit des Autoverkehrs ein: Grundsätzlich ist Autoverkehr in einer Fahrradstraße untersagt, wird er durch Sonderzeichen zugelassen, hat der Radverkehr Vorrang und Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, auch wenn dadurch dem Autoverkehr ein Überholen mit 1,50 Meter Abstand unmöglich ist; außerdem gilt Tempo 30, auch für Radrennfahrer.
Legitim ist die Anordnung einer Fahrradstraße, wenn sie eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr hat. Die drei neu angeordneten Fahrradstraßen in Rheinbach sind Teil des Zukunftsorientierten Radverkehrsnetzes, das erstmals Hauptwege des Radverkehrs in Rheinbach festlegt. Kriegerstraße und Kleine Heeg liegen auf dem Radroutenring, Bachstraße und Stadtpark auf der Nord-Süd-Achse und die Turmstraße wurde auf Anregung eines CDU-Kompetenzteams nachträglich durch Beschluss in das Zukunftsorientierte Radverkehrsnetz aufgenommen. Die Turmstraße ist die einzige der neu angeordneten Fahrradstraßen, die ausdrücklich vom Stadtrat beschlossen wurde.
Die Kernfrage in der Diskussion um die neuen Fahrradstraßen in Rheinbach ist, ob die Einschränkung der Freiheit des Autoverkehrs so weit geht, dass nur Anlieger die Fahrradstraßen befahren dürfen oder ob die Fahrradstraßen ganz oder teilweise generell für den Autoverkehr freigegeben werden sollen.
Für die Beschränkung auf Anlieger spricht, dass dadurch die Attraktivität für die Nutzung mit dem Rad besonders hoch ist. Das übergeordnete Ziel der Radverkehrsförderung, die vor allem auch aus Klimaschutzgründen erfolgt, in Rheinbach ist es, mehr Menschen dazu zu bewegen, kurze Strecken – bis zu 4 km – in der Stadt mit dem Rad statt mit dem Auto zurückzulegen. Der Anreiz, sich bei einer einzelnen Fahrt für das Rad zu entscheiden, ist bei einer Fahrradstraße fast ohne Autos, nur mit Anliegerverkehr, deutlich größer, als wenn Autos generell zugelassen sind.
Für die generelle Freigabe spricht, dass eine kurze Fahrt vom Start bis zum Ziel in der Regel nicht allein auf einer Fahrradstraße verläuft. Von den 5,5 km des Radroutenrings verläuft der größte Teil im Mischverkehr von Autos und Radfahrern auf Kfz-verkehrsarmen Straßen abseits der Hauptverkehrsstraßen des Kfz-Verkehrs. Der Vorteil, einen Teil des Weges vom Start bis zum Ziel in einer Fahrradstraße nur mit Anliegerverkehr zurücklegen zu können, relativiert sich dadurch.
Und: Die Beschränkung auf den Anliegerverkehr stellt für Anwohner im Nahbereich der Fahrradstraße, die nicht Anlieger sind, einen besonders heftigen Eingriff in die Freiheit der Autofahrer dar, denn sie werden teilweise zu großen Umwegen gezwungen. Besonders deutlich wird dies bei der Fahrradstraße Stadtpark, die Bewohner des Gartenviertels bei der Fahrt nach Hause aus westlicher Richtung oder z.B. Besucher der Stadthalle zu großen Umwegen zwingt und zudem noch Wohnstraßen im Gartenviertel zusätzlich mit Autoverkehr belastet. Diese Umwege sind wegen des damit verbundenen erhöhten CO2-Ausstoßes auch nicht klimafreundlich. Deshalb kann sich auch eine Mehrheit der ADFC-Mitglieder in Rheinbach mit der Öffnung von Fahrradstraßen generell für den Radverkehr anfreunden, wie eine schriftliche Umfrage unter den Mitgliedern ergab. Pressemitteilung des
ADFC Rheinbach
