Allgemeine Berichte | 09.09.2021

Verbandsgemeinde Montabaur

Totes Reh fiel vermutlich Hund zum Opfer

Appell: Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere keinen Schaden anrichten!

Montabaur.Einen grausamen Fund machte dieser Tage ein Spaziergänger in der Gemarkung Wirzenborn: Im Bereich der sogenannten Wirzenbörner Platte lag ein totes Reh auf dem Weg. Dem Tier fehlte der Kopf, außerdem wies es weitere großflächige Verletzungen auf. Die für den Bezirk zuständige Jagdpächterin wie auch der Erste Beigeordnete der Stadt Montabaur, Gerd Frink, gehen davon aus, dass das Reh vermutlich von einem oder mehreren Hunden gehetzt, gerissen und angefressen wurde. „Wäre beispielsweise ein Wolf am Werk gewesen, wären keine solche Reste von dem Tier übrig geblieben“, so die Verantwortlichen. Leider ist dies nicht der erste Fall dieser Art in dem Bereich, „es kam in der Vergangenheit schon einige Mal vor, dass Wild Hunden zum Opfer fiel“, sagt die Jagdpächterin.

Gerd Frink nimmt den Vorfall zum Anlass, noch einmal eindringlich auf die Verantwortung von Hundehaltern hinzuweisen, ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt oder außerhalb ihres unmittelbaren Einwirkungsbereiches herumlaufen zu lassen. Nach der in der gesamten Verbandsgemeinde Montabaur geltenden Gefahrenabwehrverordnung sind Hunde innerorts grundsätzlich nur angeleint auszuführen; außerorts sind sie unverzüglich anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. „Aber auch, wenn keine anderen Personen in der Nähe sind und die Hunde frei laufen, besteht die Verpflichtung der Hundehalter darauf zu achten, dass ihre Tiere kein Wild hetzen oder gar reißen“, unterstreicht Frink.

„Es liegt in der besonderen Verantwortung der Hundehalter, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere keinen Schaden anrichten“, betont auch Thomas Marx, Leiter des Fachbereichs Bürgerdienste, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Brandschutz, Straßenverkehr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Wie er erklärt, gilt ein Hund, der nachweislich Wild hetzt und reißt, laut dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) als sogenannter „gefährlicher Hund“. Für „gefährliche Hunde“ gelten besondere Vorschriften und Einschränkungen wie beispielsweise eine amtliche Erlaubnis zum Halten des Tieres, der Nachweis eines berechtigten Interesses für die Haltung, ein Sachkundenachweis, ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang, besondere Sorgfaltspflichten beim Ausführen sowie eventuell eine drastisch erhöhte Hundesteuer. „Wir appellieren daher immer wieder ausdrücklich an das Verantwortungsbewusstsein aller Hundehalter, ihre Tiere auch außerhalb der geschlossenen Ortslage an der Leine oder im unmittelbaren Einwirkungsbereich so zu führen, dass sie zuverlässig abgerufen werden können“, betont Marx und weist darauf hin, dass bei festgestellten Verstößen vonseiten des Ordnungsamtes mit der Durchsetzung von Maßnahmen nach dem LHundG gerechnet werden muss.

Pressemitteilung

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