Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
Verbandsgemeinderat tagt
Verbandsgemeinde Rhein-Mosel. Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel am 31. Januar um 17 Uhr als Videokonferenz. Teilnahmemöglichkeit für Zuhörer*Innen: Sitzungssaal im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in 56330 Kobern-Gondorf, Bahnhofstraße 44; zudem wird am Tag der Sitzung ein Link zur Teilnahme an der Konferenz auf der Internetseite www.vg-rhein-mosel.de veröffentlicht.
Tagesordnung des öffentlichen Teils: 1. Einwohnerfragestunde. 2. Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit dem Landkreis Mayen-Koblenz bei der Erstellung eines nachhaltigen Klimawandelanpassungskonzeptes. 3. Bündelausschreibung „Kommunaler Erdgasbedarf“; Beratung und Beschlussfassung über die Teilnahme an der 3. Bündelausschreibung des Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit der Gt-service Dienstleistungsgesellschaft mbH. 4. Bündelausschreibung „Kommunaler Strombedarf“; Beratung und Beschlussfassung über die Teilnahme an der 5. Bündelausschreibung des Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit der Gt-service Dienstleistungsgesellschaft mbH. 5. Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel; Wirtschaftsplan 2022; a) Beratung und Beschlussfassung über die eingereichten Vorschläge der Einwohner zum Entwurf des Wirtschaftsplanes 2022, b) Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2022. 6. Beratung und Beschlussfassung über die eingereichten Vorschläge der Einwohner zum Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2022 der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel. 7. Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel für das Haushaltsjahr 2022. 8. Mitteilungen und Anregungen.
Hinweis: Bitte beachten, dass aufgrund des Gesundheitsschutzes nur begrenzte Kapazitäten für die Öffentlichkeit im Zuhörerbereich zur Verfügung stehen. Gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) gelten bei Sitzungen kommunaler Gremien die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 CoBeLVO und die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 CoBeLVO. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen.
Pressemitteilung der
Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
