Allgemeine Berichte | 06.04.2020

Gemeinsame Pressemitteilung des Jobcenters Bonn und jobcenters rhein-sieg

Vereinfachte Neuregelungen in der Grundsicherung werden umgesetzt

Bonn/Sankt Augustin. Der Gesetzgeber hat aufgrund der „Corona-Krise“ ein Sozialschutzpaket beschlossen. Es soll den Zugang zu Leistungen der sozialen Grundsicherung erleichtern.

Aussetzen der Vermögensprüfung

Bislang sah der Gesetzgeber vor, dass bei Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen geprüft werden muss, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, welches zuerst zur eignen Grundsicherung einzusetzen wäre.

Ab sofort entfällt die Prüfung von Vermögen. Diese und andere Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Menschen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Not geraten sind, nicht noch mehr belastet werden.

„In diesen Zeiten konzentrieren wir uns auf das Wesentliche, nämlich, dass die Grundsicherung für all diejenigen, die jetzt dringend darauf angewiesen sind, so unbürokratisch wie möglich gewährleistet wird“, erklärt Ralf Holtkötter Geschäftsführer vom jobcenter rhein-sieg.

Weiterbewilligungsanträge für den Zeitraum bis 31. August 2020 nicht zwingend notwendig, aber empfohlen

Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für zwölf Monate bewilligt.

Für Kunden, die aktuell schon Leistungen beziehen, gilt folgendes: Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis einschließlich 30. August 2020 enden, werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt.

Günter Schmidt-Klag, Geschäftsführer des Jobcenters Bonn, differenziert hier aber: „Ganz wichtig ist, dass Kunden auch weiter Veränderungen bei ihren Lebensumständen oder Einkommensverhältnissen mitteilen, denn diese werden nachträglich auf jeden Fall geprüft. Deswegen empfehlen wir auch dringend, Weiterbewilligungsanträge mit den üblichen Einkommensnachweisen einzureichen. Nur so vermeiden Kunden am Ende, Geld zurückzahlen zu müssen.“

Genutzt werden soll dafür nach Möglichkeit das Online-Portal jobcenter.digital.de, Email oder die Post. Unterlagen können auch in die Hausbriefkästen eingeworfen werden. Auch über Telefon versuchen die Jobcenter, so viele Anliegen wie möglich zu klären.

Übernahme der Kosten der Unterkunft

Darüber hinaus mussten Wohnungen hinsichtlich der Quadratmeterzahl und der Mietkosten den Vorgaben entsprechen, also angemessen sein.

Wenn ein Anspruch auf Grundsicherung vorliegt, übernimmt das Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten.

Die Prüfung auf Angemessenheit der Wohnung entfällt nun für einen begrenzten Zeitraum. Die Kosten werden bei Neuanträgen, die vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 beginnen, für die Dauer von sechs Monaten in der tatsächlichen Höhe anerkannt.

Telefonische Kontaktaufnahme für Bestandskunden

Bestandskunden der beiden Jobcenter der Region können ihre Geschäftsstelle unter folgenden Nummern erreichen:

jobcenter rhein-sieg

Alfter: 0 22 22 / 9271 - 499

Eitorf: 0 22 43 / 8477- 499

Königswinter: 0 22 24 / 9882 - 499

Rheinbach: 0 22 25 / 99993 - 499

Siegburg: 0 22 41 / 9433 - 499

Sankt Augustin: 0 22 41 / 3978 - 444

Troisdorf: 0 22 41 / 95802 - 499

Jobcenter Bonn: 0 228 8549 0

Bitte auf die jeweilige Erreichbarkeit der Bestandskunden-Hotlines achten.

Diese können auf der jeweiligen Homepage nachgesehen werden:

www.jobcenter-rhein-sieg.de und www.job-center-bonn.de. Für Neukunden neue bundesweite Telefon-Hotline.

Außerdem hat die Bundesagentur für Arbeit eine zusätzliche zentrale Hotline 0800 – 4 5555 23 zur die Neuantragstellung geschaltet, z.B. für Selbständige, Freiberufler oder andere Betroffene. Diese Hotline ist montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr geschaltet.

Sonderseite der Bundesagentur für Arbeit mit allen wichtigen Informationen

Damit alle Menschen, die jetzt erstmals auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind alle Informationen auf einen Blick haben, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Sonderseite www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung eingerichtet, auf der auch die Antragsunterlagen heruntergeladen werden können.

Weitere nützliche Informationen für Selbständige/Soloselbständige und Freiberufler

Die Jobcenter sichern den persönlichen Lebensunterhalt. Anfallende Betriebskosten – etwa Mietkosten für Büros oder Gehälter von Beschäftigten – können von den Jobcentern aber nicht übernommen werden. Dafür kann es aber Kredite oder Zuschüsse geben. Informationen hierzu finden Sie unter anderem auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums.

Insofern Selbstständige einen oder mehrere Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen, kann für diese Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragt werden. Informationen dazu gibt es unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

Gemeinsame Pressemitteilung

des Jobcenters Bonn

und jobcentersrhein-sieg

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