Allgemeine Berichte | 20.07.2016

Verbraucherzentrale warnt vor Kostenfalle

Von der Monster-Jagd zur Monster-Rechnung

Von der Monster-Jagd zur Monster-Rechnung

Das Spiel „Pokémon GO“. ist derzeit der Renner auf allen Smartphones. Damit die Freude an der Monsterjagd auch beim Erhalt des nächsten Kontoauszugs noch anhält, sollten Spielebegeisterte besser auf In-App Käufe verzichten, rät die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

„Kostenlose Apps, wie die derzeitige Monsterjagd, finanzieren sich in der Regel durch In-App Käufe“, informiert Martina Totz von der Verbraucherzentrale. „Wer im Spiel schnell erfolgreich sein möchte, kann über diese Funktion kostenpflichtig Spielezubehör wie „Pokébälle“, Köder, Ei–Brutmaschinen über die virtuelle Währung „PokéMünzen“ erwerben. Die „PokéMünzen“ werden dann mit echtem Geld bezahlt.“ Für In-App-Käufe können 99 Cent bis 99,99 Euro pro Artikel fällig werden. Die Abrechnung in den App-Stores erfolgt über die hinterlegte Zahlungsmethode, wie z. B. über die Kreditkarte, PayPal oder direkt über den Mobilfunkanbieter. Nutzer können so leicht in die Kostenfalle geraten und hohe Rechnungen sind die Folge. Spielbegeisterte können den Monstern aber auch ohne weitere Extras zu Leibe rücken. „Eltern sollten ihre Kinder auf die Kostenfallen hinweisen“, rät Verbraucherschützerin Martina Totz. „Soweit möglich sollte vorbeugend die Funktion `In-App Käufe´ für die mobilen Geräte der Kinder gesperrt werden.“ Ob das möglich ist, hängt vom Betriebssystem und vom Mobilfunkgerät ab. In-App Käufe können entweder vollständig gesperrt oder es kann eine Authentifizierung für alle Käufe eingerichtet werden. Bei einer Authentifizierung ist vor einem Kauf eine PIN oder ein Passwort einzugeben. Um Pokémon GO spielen zu können, lässt sich die App zahlreiche Berechtigungen für einen Datenzugriff einräumen. Die Verbraucherzentrale rät, eine Datenweitergabe soweit als möglich zu unterbinden. Wer nicht spielt, sollte zum Beispiel den Zugriff auf Kamera, Ortungsdaten oder Bluetooth abschalten.

Pressemitteilung der VZ-RLP

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