Allgemeine Berichte | 05.09.2024

Wahl des Beirats für Migration und Integration

Sinzig. In seiner Sitzung vom 29. August 2024 hat der Sinziger Stadtrat den Tag der Wahl des Beirats für Migration und Integration der Stadt Sinzig auf Sonntag, 10. November 2024 festgelegt. Aufgabe des Beirates ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Stadt wohnenden Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Weiterentwicklung des kommunalen Integrationsprozesses. Zur Vorbereitung der Wahl lädt Bürgermeister Andreas Geron als Wahlleiter nun alle Sinzigerinnen und Sinziger dazu auf, bis Montag, 23. September 2024, 18 Uhr Wahlvorschläge einzureichen.

Jeder bzw. jede Sinziger Wahlberechtigte kann einen oder mehrere Wahlvorschläge einreichen und sich auch selbst vorschlagen. In diesem Rahmen können auch im Wahlgebiet ansässige Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen sowie politische Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung des Bewerbers gültig. Im Wahlvorschlag sind der Vorschlagende und die Bewerber (Name, Vorname und Anschrift) eindeutig zu bezeichnen und etwaige weitere Merkmale, sofern diese zur Identifizierung erforderlich sind.

Vordrucke für Wahlvorschläge und Bescheinigungen der Wählbarkeit sind bei der Stadtverwaltung Sinzig, Kirchplatz 5, 53489 Sinzig erhältlich.

Genauere Informationen zu den Aufgaben des Beirats sowie den Wahlbedingungen gibt es online in den entsprechenden Bekanntmachungen der Stadt Sinzig:

https://www.sinzig.de/rathaus-und-buergerservice/bekanntmachungen/

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  • FrankH: Dieses Thema wurde seitens der Politik schon häufig aufgegriffen, nach der Wahl lässt das Interesse dann regelmäßig stark nach. Auch weil es ganz einfach zu kurz greift. Ein Rettungshubschrauber kann kein Krankenhaus ersetzen.
  • bley: hallo Jochen, habe eurer Jubiläum in blick aktuell gesehen. Hoffe dir geht es immer noch gut. aus dem hohen Norden grüsst Kurt.
  • Rolf Stern : Die Rechtslage ist eindeutig und lässt keinen Raum für politische Wunschinterpretationen. Nach § 10 Abs. 2 KAG Rheinland-Pfalz sind Erneuerung, Verbesserung und Umbau öffentlicher Verkehrsanlagen beitragspflichtig.
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