Kreiswaldbauverein Neuwied
Waldbesitzer über die Grundsteuerreform informiert
Kreis Neuwied. Weit über 70 Interessenten einschließlich der Ortsbürgermeisterin Carmen Baden konnte der 1. Vorsitzende Uwe Werner im Juli im Dorfgemeinschaftshaus in Hausen an der Wied begrüßen. Das erste Referat hielt der Forsteinrichter Jürgen Dietz, -ebenfalls auch im Vorstand des KWBV- zum Thema „Wuchsgebiete“. Diese Gebiete sind eine ökologische Bezugsbasis für die Beschreibung von Waldtypen, Herkunftsgebieten forstlichen Saatgutes, Waldökosysteme und ihres natürlichen Wuchspotentials, für verschiedene Waldinventuren aber auch für Fragen der Landes- und Umweltplanung. Das Verfahren geht auf die Entwicklung der forstlichen Standortslehre von Gustav Adolf Krauss (1888-1968) im Jahr 1936 zurück. Auf diesen Arbeiten aufbauend, entwickelte sich nach 1945 das „südwestdeutsche Verfahren“ der forstlichen Standortkartierung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Abgrenzung und Beschreibung der forstlichen Wuchsgebiete bzw. Waldökologischen Naturräume wurde dann vom Arbeitskreis „Standortkartierung“ in der ARGE Forsteinrichtung länderübergreifend erarbeitet und 2005 veröffentlicht. Die forstlichen Wuchsgebiete sind eine erste standörtliche Gliederung der jeweiligen Großlandschaft. Wuchsgebiete und -grenzen werden vor allem in Zusammenhang mit dem Klimawandel zunehmend auch von nichtforstlichen Institutionen nachgefragt. Durch die Neufassung des Bewertungsgesetzes (BewG 2022) haben die Wuchsgebiete auch „Einzug“ in die neue Grundsteuer erfahren. In Rheinland-Pfalz gibt es 15 und im Kreis Neuwied 3 Wuchsgebiete: „Westerwald, Mittelrheintal“ und (nur ein kleiner Randbereich) „Bergisches Land“.
Nach dieser Einführung erklärten Helmut Eberz und Carsten Noll vom Finanzamt Neuwied kenntnisreich die Eckpunkte der Steuerreform mit dem Schwerpunkt „Land- und Forstwirtschaft“. Wie bisher wird auch zukünftig bei der Grundsteuer (nach) B -bebaute und unbebaute Grundstücke- und A -land- und forstwirtschaftliches Vermögen- unterschieden. Während die Eigentümer der bebauten und unbebauten Grundstücke schon das Informationsschreiben vom Finanzamt erhalten haben, werden die Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Grundstücken im August 2022 angeschrieben. Das sogenannte Stammblatt enthält neben den allgemeinen Angaben zum Grundbesitz auch Angaben über die Art der Nutzung nach gesetzlicher Klassifizierung sowie die Ertragsmesszahl. Soweit die Angaben des Datenstammblatttes aus Sicht der Erklärungspflichtigen zutreffend sind, können die Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden. Ansonsten ist eine Klärung mit der Bewertungsstelle des Finanzamtes herbei zu führen. Nach Feststellung der Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge durch die Finanzverwaltung verwenden die Gemeinden die neuen Werte ab dem 1. Januar 2025. Über ihre eigenen Hebesätze wird die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer dann berechnet. Bis dahin gilt das „alte Recht“. Die bisherigen „Einheitswerte“ werden im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auch zu vielen anderen Berechnungen herangezogen, so z.B. bei der (norddeutschen) Höfeordnung. Ein Nebeneffekt in nun die Abschaffung der Einheitsbewertung, die auch im außersteuerlichen Bereich nicht mehr verwendet werden kann.
Für weitere Infos wurde auf die Internet-Seiten:www.fin-rlp.de/grundsteuer; www.lfst-rlp.de und www.finanzamt-neuwied.de verwiesen. Pressemitteilung des
Kreiswaldbauverein Neuwied
