Verwaltungsgericht Koblenz
Vorrang für private Belange
Gastwirt muss Mobiliar nicht aus dem Straßenraum entfernen
Koblenz. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft, betreibt in Koblenz in der Firmungsstraße eine Gaststätte. Im März 2013 erteilte ihr die Stadt Koblenz eine Sondernutzungserlaubnis. Danach dürfen vor der Gaststätte im öffentlichen Straßenraum Tische und Stühle aufgestellt werden. Da aber dort tatsächlich „Lounge-Möbel“ (zwei Sofas und vier Sessel) stehen, verfügte die Stadtverwaltung die Entfernung der Möbel bis zum 1. Juni und ordnete gleichzeitig unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Hiergegen legte der Geschäftsführer des Unternehmens Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag hatte Erfolg. Das Interesse des Gastronomiebetriebs, so die Koblenzer Richter, die Anordnung vorerst nicht vollziehen zu müssen, habe Vorrang vor den öffentlichen Belangen. Es könne nicht abschließend bewertet werden, ob die geforderte Beseitigung der aufgestellten Möbel von der Straße rechtmäßig sei. Zwar befänden sich auf der Straße Sofas und Sessel, ohne dass hierfür zuvor die notwendige straßenrechtliche Genehmigung eingeholt worden sei. Die der Antragstellerin erteilte Sondernutzungserlaubnis beziehe sich auf das Aufstellen von Tischen und Stühlen. Allerdings sei offen, ob die Stadtverwaltung das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Sie habe in ihrer Begründung ausführlich dazu Stellung genommen, warum die unerlaubte Benutzung der öffentlichen Straße mit den gestalterischen Richtlinien der Stadt nicht vereinbar sei. Ob diese Bewertung zutreffe, insbesondere ob die vier Sessel und zwei Sofas aufgrund ihrer Anzahl und Platzierung tatsächlich zu einer nach der Richtlinie zu vermeidenden Überfrachtung des Straßenraumes führten und aufdringlich wirkten, sei fraglich. Ebenso könne nicht abschließend bewertet werden, ob die Stadt bei ihrer Anordnung den Gleichheitsgrundsatz beachtet habe. Sei somit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, hätten die privaten Belange des Unternehmens unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen Vorrang. Auch andere Betriebe hätten in der näheren Umgebung massive Möbel im Straßenraum platziert. Von daher bestehe eine gewisse Vorbelastung des Straßenraums. Angesichts dieser Umstände sei das Mobiliar der Antragstellerin jedenfalls nicht derart aufdringlich, dass es noch nicht einmal für die Dauer des Hauptsacheverfahrens an Ort und Stelle belassen werden könnte. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
