Verbandsgemeinderat Mendig stimmte mit Mehrheit für den Erlass
Befristete Gefahrenabwehrverordnung für „Rock am Ring“ beschlossen
Mendig. Mit einer Enthaltung und einer Nein-Stimme (Bündnis90/Die Grünen) stimmte der Verbandsgemeinderat Mendig dem Erlass einer auf den Zeitraum 1. bis 30. Juni befristeten Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich der Stadt Mendig und der Ortsgemeinde Thür zu, die insbesondere eine effektivere Abarbeitung möglicher innerörtlicher Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Großveranstaltung „Rock am Ring“ seitens der Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig regelt.
Dies ist das Ergebnis einer vorherigen gemeinsamen Sitzung der Bürgermeister, Beigeordneten und Fraktionsvorsitzenden, in der unter anderem auch Bezug auf einen Antrag der SPD-Fraktion genommen wurde, der durch Ralf Kraut zu Beginn der Ratssitzung noch einmal vorgelesen wurde. In dem Antrag hieß es unter anderem: „Auch an Tagen ohne ’Rock am Ring‘ hält die SPD-Fraktion eine solche Verordnung für unabdingbar und strebt eine langfristige Lösung an. Wir möchten diesen Punkt ungern jährlich zu ’Rock am Ring‘ diskutieren müssen. Wir freuen uns jedoch, dass der Verbandsgemeinderat heute den Anstoß der SPD-Fraktion aufnimmt und - wenn auch mit einer befristeten Verfügung - den ersten Schritt in die richtige Richtung geht. Wir betrachten die Gegebenheiten sachlich und werden die Erfahrungen mit einer befristeten Verfügung abwarten. Danach stehen wir gerne für die Auswertung und Diskussion dieser Erfahrungen zur Verfügung.“
Ivette Mittler (Bündnis 90/Die Grünen) forderte dagegen, die Gefahrenabwehrverordnung nicht für den Zeitraum von vier Wochen, sondern nur für die Dauer von „Rock am Ring“ zu erlassen. VG-Bürgermeister Jörg Lempertz wies noch einmal darauf hin, dass eine dauerhafte Gefahrenabwehrverordnung unter anderem mit zusätzlichen Personalkosten verbunden sei. Außerdem müsse eine Gefahrenabwehrverordnung, die länger als sechs Wochen gültig sei, von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier genehmigt werden. Nicht zuletzt wäre bei einer dauerhaften Verordnung zusätzliches Personal erforderlich, das die Einhaltung kontrolliert. Bei einer Befristung auf den Juni entfalle das Genehmigungsverfahren und das erforderliche Personal werde für die Zeit von „Rock am Ring“ unentgeltlich als Nachbarschaftshilfe von den Städten Andernach und Mayen abgestellt.
Inhalte der Verordnung
Wörtlich heißt es in der Gefahrenabwehrverordnung:
„§ 1: Begriffsbestimmungen: (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben. Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.
§ 2: Gebote und Verbote: (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, 1. in aggressiver oder störender Form zu betteln, 2. im Zustand deutlicher Trunkenheit zu verweilen und hierdurch die öffentliche Ordnung zu stören, 3. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten, 4. Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen, 5. Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen, 6. an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anzubringen.
(2) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten, 1. zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, 2. ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten, 3. Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen (Abs. 3), 4. Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren, 5. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern, 6. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden, 7. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen.
(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 2 Ziff. 3) kann nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlage entsteht. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
§ 3: Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde: Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.
§ 4: Ausnahmen: (1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden. (2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.
§ 5: Zuwiderhandlungen: (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehörden-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 in aggressiver oder störender Form bettelt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 im Zustand deutlicher Trunkenheit verweilt und hierdurch die öffentliche Ordnung stört, 3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet, 4. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt, 5. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielplätze, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt, 6. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 6 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen 1. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 2 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet, 3. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 3 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt, 4. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 4 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt, 5. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 5 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, 6. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 6 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet, 7. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 7 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehörden-Gesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 sowie § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 eingezogen werden. (6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 POG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Mendig.
§ 6: In-Kraft-Treten: Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 1. Juni in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni außer Kraft.“
