Öffentliche Sitzung des Mendiger Stadtrats und Gemeinderäte der Verbandsgemeinde
Stromkonzessionsvertrag und Festlegung der Auswahlkriterien
VG Mendig. Der bestehende Stromkonzessionsvertrag zwischen der Stadt Mendig sowie den Ortsgemeinden Bell, Rieden, Thür und Volkesfeld und der RWE Deutschland AG (Rechtsnachfolger der RWE Energie AG), Essen, endet am 30. September 2016. Entsprechend des Beschlusses des Ortsgemeinderates wurde das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages gemäß § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) am 22. September 2014 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Innerhalb der gesetzten drei-monatigen Interessenbekundungsfrist haben die Energieversorgung Mittelrhein GmbH (EVM) sowie die RWE Deutschland AG ihr Interesse am Abschluss eines neuen Stromkonzessionsvertrages bekundet. In einer Sitzung in der Laacher See-Halle, zu der VG-Bürgermeister Jörg Lempertz den Mendiger Stadtrat sowie die Gemeinderäte von Rieden, Volkesfeld, Bell und Thür eingeladen hatte, lag den Teilnehmern ein Katalog vor, der in einer gemeinsamen Besprechung der Bürgermeister der VG mit dem Anwaltsbüro Martini-Mogg-Vogt ausgearbeitet worden war und in dem die nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung für zulässig erachteten Auswahlkriterien und deren Gewichtung aufgeführt waren. Dieser wurde gleich zu Beginn der Sitzung durch das beauftragte Anwaltsbüro Martini-Mogg-Vogt, vertreten durch die Rechtsanwälte Georg Moesta und Rudolf Krechel, vorgestellt und erläutert. Nach den Worten von Rechtsanwalt Georg Moesta handelt es sich bei dem Konzessionsvertrag um ein Wegenutzungsrecht. So hat zum Beispiel die Stadt Mendig dafür, dass sie ihrem Energieversorger das Recht eingeräumt hat, ihre öffentlichen Straßen und Plätze für die Verlegung und Betreibung von Stromleitungen zu nutzen, von diesem eine Konzessionsabgabe von bisher jährlich ca. 270.000 Euro erhalten. Die Vergabe von Wegenutzungsverträgen (Konzessionen) für die Verlegung und den Betrieb von Elektrizitäts-/Stromverteilernetzen ist gesetzlich geregelt. Auch wenn es sich hierbei um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession handelt, für die das Vergaberecht nicht anwendbar ist, sind die Stadt und die jeweiligen Ortsgemeinden verpflichtet, ein diskriminierungsfreies und transparentes Auswahlverfahren durchzuführen.
Darüber hinaus hat die Gemeinde bei der Durchführung des Auswahlverfahrens eine möglichst sichere, preisgünstige, umweltverträgliche, effiziente und verbraucherfreundliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, sicherzustellen. Als nächster Verfahrensschritt schloss sich die Festlegung der Wertungskriterien und deren Gewichtung durch den Stadtrat und die Gemeinderäte der VG Mendig an, die in der gemeinsamen Sitzung beraten und zunächst nur von den Mitgliedern des Mendiger Stadtrats mit Stimmenmehrheit beschlossen wurde, während die anderen Räte ihre entsprechenden Beschlüsse in den kommenden Ratssitzungen fassen werden. Zuvor hatte der Stadtrat einen Antrag von Bündnis90/Die Grünen auf Änderung der Bewertungskriterien mit Stimmenmehrheit (zwei Gegenstimmen und eine Enthaltung) abgelehnt. Wenn alle Abstimmungs-Ergebnisse der Räte vorliegen, sind die beiden interessierten Energieversorger gehalten, den Vertragsentwurf zu ergänzen bzw. zu erklären, wie sie die jeweiligen Kriterien erfüllen wollen. Ende 2015/Anfang 2016 werden die Räte der Verbandsgemeinde Mendig darüber abstimmen, welcher Bewerber den Zuschlag bekommt.
Die Rechtsanwälte Georg Moesta und Rudolf Krechel standen den Ratsmitgliedern Rede und Antwort.
