Politik | 04.03.2019

Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft im Kreis Koblenz

Am 18. März ist Equal Pay Day

Die Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft setzt sich für Lohngerechtigkeit ein

Herbert Dott. Foto: Privat

Koblenz. Der Equal Pay Day markiert symbolisch die Lohnlücke zwischen Männern und Frauen. Aktuell verdienen Frauen im Schnitt 21 Prozent weniger als ihre männlichen Kollegen. Im Jahr 2019 arbeiten Frauen also bis zum 18. März faktisch „kostenlos“. „Lohnungleichheit verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA) fordert, dass gleiche Arbeit von Männern und Frauen endlich gleich entlohnt wird.

Engagement seit der ersten Stunde

Deshalb engagiert sich die Arbeitnehmerschaft in der CDU seit der ersten Stunde beim Equal Pay Day“, sagt der Vorsitzende Herbert Dott der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft im Kreisverband Koblenz anlässlich des Equal Pay Days am 18. März.

„Wir fordern gleichen Lohn für gleiche Arbeit, die Aufwertung von frauentypischen Berufen und gerechte Aufstiegschancen für Frauen. All diese Faktoren sind wichtig für eine bessere Bezahlung von Frauen in der Arbeitswelt. Ich bin zudem der festen Überzeugung: Um die Situation der Frauen in unserer Gesellschaft zu stärken, brauchen wir auch mehr Frauen in politischer Verantwortung. Derzeit wird in Berlin über eine Wahlrechtsreform diskutiert. Alles was man da aber als Zielsetzung hört, ist die Verkleinerung des Parlaments.

Das mag wichtig sein, aber wir wollen auch, dass am Ende mehr Frauen im Parlament sitzen. Wir fordern, dieses Ziel mit Elan anzugehen!“, führt Herbert Dott aus.

Pressemitteilung

CDA Kreis Koblenz

Herbert Dott. Foto: Privat

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Kommentare
05.03.201911:02 Uhr
Uwe Klasen

Zur angesprochenen „Wahlrechtsreform“, worin nur, im Zusammenhang mit diesem Pressebericht des CDA, offensichtlich eine sogenannte „Pariteklausel“ gemeint sein kann eine Stellungnahme des wissenschaftliche Dienstes des Brandenburger Landtags zum „Paritegesetz“ des Landtages: „Der Gesetzentwurf verstößt gegen das Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts (Differenzierungsverbot, Art. 12 Abs. 2 LV, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG), gegen die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) und das hiermit verbundene Demokratieprinzip (Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV, Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG) sowie schließlich gegen den verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien (Art. 20 Abs. 1 LV, Art. 21 Abs. 1 GG).“

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