Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Badeordnung der Stadt Koblenz

Burkini-Verbot gleichheitswidrig

Burkini-Verbot gleichheitswidrig

Symbolbild.Foto: KeithJJ / Pixabay

14.06.2019 - 12:30

Koblenz. Die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Regelung der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Koblenz über die zulässige Badekleidung, die ein grundsätzliches Verbot des Tragens von Burkinis enthält, verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (sog. Eilverfahren), weshalb es diese Regelung einstweilen bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug setzte. Zugleich regte es bei der Stadt Koblenz an, das angegriffene Burkini-Verbot aufzuheben.

Die genannte Haus- und Badeordnung enthält seit dem 1. Januar 2019 eine Regelung über die zulässige Badekleidung, wonach der Aufenthalt im Nassbereich nur in Badehose, Badeanzug, Bikini oder Badeshorts gestattet ist. Neoprenanzüge sind für Leistungsschwimmer und Triathleten im Rahmen des Schwimmtrainings zugelassen. Im Rahmen des Schulschwimmens wird das Tragen eines Burkinis erlaubt.

Die Antragstellerin, eine syrische Asylbewerberin, machte mit ihrem gegen diese Regelung gestellten Normenkontrollantrag geltend, sie sei eine gläubige Muslimin und leide an einer Rückenkrankheit, aufgrund derer der Besuch eines Schwimmbades dringend erforderlich sei, um ihre Schmerzen zu lindern, wie ihr ärztlich bescheinigt worden sei. Aufgrund ihres Glaubens könne sie nur in einem sogenannten Burkini schwimmen gehen, der bis auf das Gesicht, die Hände und Füße den gesamten Körper bedecke. Die Regelung der Haus- und Badeordnung verletze sie durch den Ausschluss des Tragens eines Burkinis in ihren Grundrechten der Glaubensfreiheit sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit und verstoße auch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Ihrem damit verbundenen Eilantrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Regelung der Haus- und Badeordnung über die zulässige Badekleidung bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Kraft zu setzen, gab das Oberverwaltungsgericht statt.

Die Regelung in der Koblenzer Badeordnung über die zulässige Badekleidung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Der Stadtrat habe das in der Regelung enthaltene Burkini-Verbot letztlich damit begründet, dass bei vollständiger Bekleidung der Badegäste die Kontrolle, ob diese unter anstoßerregenden Krankheiten, meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes, offenen Wunden oder Hautausschlägen litten, unmöglich sei. Die Regelung diene zwar dem Schutz der Badegäste vor Gesundheitsgefahren durch die Ermöglichung der Kontrolle unbedeckter Körperteile. Dieser Zweck werde von der Bestimmung aber nicht konsequent durchgehalten. Vielmehr belaste sie die Trägerinnen von Burkinis ohne zureichende sachliche Gründe stärker als vergleichbare andere Gruppen von Badegästen, welche die städtischen Schwimmbäder mit Badebekleidung nutzen dürften, die den Körper ebenfalls weitgehend bedecke.

Dabei könne offenbleiben, ob plausible Gründe dafür bestünden, die Trägerinnen von Burkinis anders zu behandeln als die Trägerinnen von Badeanzügen, die – je nach Schnitt – wesentlich größere Teile des Körpers bedeckten als Bikinis. Jedenfalls sei eine ausreichende sachliche Rechtfertigung dafür, dass die angegriffene Vorschrift Neoprenanzüge für Leistungsschwimmer und Triathleten im Rahmen des Schwimmtrainings zulasse, im Hinblick auf das den Gesundheitsschutz der Badegäste verfolgende Regelungskonzept der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Neoprenanzüge könnten ebenso wie Burkinis den ganzen Körper bedecken und hätten unter Umständen auch eine Kopfhaube, sie ließen daher zur Kontrolle durch das Badepersonal nicht weniger Körperteile frei als Burkinis. Dass Neoprenanzüge nur während des Schwimmtrainings zugelassen seien, ändere daran nichts. Dadurch dürfte zwar die Zahl der Badegäste, die in einem solchen schwimmen, und folglich auch die von ihnen ausgehenden potentiellen Gesundheitsgefahren, eher gering sein. Dies gelte aber in gleicher Weise für die Trägerinnen von Burkinis, weil nach den Angaben der Stadt Koblenz die städtischen Schwimmbäder zur Zeit von nur fünf Burkini-Trägerinnen besucht würden. Im Übrigen bleibe auch unklar, warum der Schutz vor Gesundheitsgefahren nachrangig sei, wenn der Burkini im Rahmen des Schulschwimmens getragen werde. Eine wirksame Kontrolle durch das Lehrpersonal erscheine lebensfremd.

Da nach alledem die ungleiche Behandlung von Burkini-Trägerinnen einerseits und Trägerinnen und Trägern von Neoprenanzügen andererseits nach dem Regelungsprogramm der Antragsgegnerin sachlich nicht gerechtfertigt sei und gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung verstoße, bedürfe es keiner Prüfung, ob die Regelung mit der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit und der Glaubensfreiheit in Einklang stehe. Pressemitteilung des

OVG Rheinland-Pfalz

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01.07.2019 11:56 Uhr
Kowelenzer

Ich will den Aussagen zur AfD hier nicht widersprechen, allerdings auf einen Punkt hhinweisen: Das "Burkini-Verbot" war ursprünglich gar keine AfD-Idee, sondern kam auf gemeinsamen Antrag der CDU und der Freien Wähler im Stadtrat in die Koblenzer Bäderverordnung.
Von daher müsste man die ganzen vorangegangenen Leserkommentare auch zu den anderen beteiligten Parteien schreiben, man müsste nur kurz die Namen austauschen ;-)
Was ein trauriges Bild auf unsere hohe Stadtpolitik wirft...



30.06.2019 16:33 Uhr
Patrick Baum

Die AfD Rheinland-Pfalz entpuppt sich immer mehr als Trümmertruppe, heruntergewirtschaftet durch einen desolaten AfD-Landesvorstand.



22.06.2019 11:29 Uhr
Stefan Knoll

Die AfD Rheinland-Pfalz hat ein Riesenproblem mit ihren Führungskräften, wenn Versager wie Joachim Paul das Tun und Handeln der Partei bestimmen.



19.06.2019 11:32 Uhr
Antje Schulz

Nach dem katastrophalen Kommunalwahlergebnis der AfD in Koblenz, mit dem zweitschlechtesten AfD-Ergebnis in den kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz, jetzt die nächste Riesenklatsche für die AfD in Koblenz mit Joachim Paul an der Spitze. Die Pleiten, Pech und Pannen des Joachim Paul nehmen kein Ende.
1. Die Diskussion um Pauls Vergangenheit. War Joachim Paul Autor einer NPD-Zeitschrift?
2. Pauls krachende AfD-Niederlage bei der Kommunalwahl in Koblenz.
3. Das gescheiterte Burkini-Verbot in Koblenzer Bädern, auch eine krachende Niederlage für Joachim Paul und die AfD.



19.06.2019 11:11 Uhr
Uwe Klasen

Was meint dazu der von mir hoch geschätzte Henryk M. Broder? „Ich will keine Debatten führen über Kopftücher im öffentlichen Dienst, über Schwimmunterricht für Mädchen, über Männer, die Frauen keine Hand geben wollen, über Schweinefleisch in Kantinen und „kultursensible Pflege“ in Krankenhäusern. Und auch nicht darüber, wie viel Islam im Islamismus steckt. Ich will auch nicht genötigt werden, mich mit dem Koran zu beschäftigen …“.



18.06.2019 11:59 Uhr
Karsten Kocher

Zum Leserkommentar von Patrick Baum: Ja, man kann sich daran erinnern, wie euphorisch Joachim Paul und die AfD nach dem Burkini-Verbot waren. Die ganze Angelegenheit wurde schön plakativ vermarktet. Aber es ist ein Rohrkrepierer. Weil Paul und die AfD die Sache mit dem Burkini-Verbot nicht zu Ende gedacht haben. Das "nicht zu Ende denken" ist typisch für Joachim Paul. Paul denkt eben nur bis zum nächsten Facebook-Posting oder bis zur nächsten Pressemitteilung. Ob Joachim Paul und die AfD Koblenz etwas daraus lernen? Wohl kaum.



17.06.2019 14:32 Uhr
Patrick Baum

Und wieder ist die AfD in Koblenz mit Joachim Paul bei einem ihrer spärlichen Vorhaben kläglich gescheitert. Gerade Joachim Paul hat das vorübergehende Burkini-Verbot in Koblenzer Bädern in AfD-Pressemitteilungen groß gefeiert und als riesigen AfD-Erfolg dargestellt. Wieder einmal ist Paul gescheitert. Aber es ist zu erwarten, daß der Verlierer Joachim Paul die Nachfolge von Uwe Junge als AfD-Landesvorsitzender antritt.



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