Grafschafter SPD hat Bedenken

Geplanter Bürgerentscheid zum Factory Outlet Center könnte rechtswidrig sein

Laut Rechtsgutachten könnte ein Ausschlusstatbestand der Gemeindeordnung zum Tragen kommen - Gemeinde hat eigenes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben

23.10.2018 - 11:47

Grafschaft. Erhebliche rechtliche Bedenken bringt die SPD-Fraktion im Grafschaft Gemeinderat jetzt gegen den geplanten Bürgerentscheid zum Thema Factory Outlet Center (FOC) vor, wie sie es bereits in der jüngsten Sitzung angekündigt hatten. Wobei der SPD-Fraktionsvorsitzende Hubert Münch zunächst einmal klarstellte, „dass es eigentlich nicht unsere Aufgabe ist, einen Antrag, den die CDU-Fraktion eingebracht hat, auf seine rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.“ Er erinnert zugleich daran, dass die SPD im Vorfeld angeregt habe, statt eines Bürgerentscheids eine „amtliche Bürgerbefragung“ in Erwägung zu ziehen. „Diese Variante halten wir im Übrigen auch heute noch für eine angemessene und praktikable Lösung einer umfassenden Bürgerbeteiligung.“ Doch da sich der Gemeinderat nun für einen Bürgerentscheid ausgesprochen habe, fühle man sich verpflichtet, die rechtlichen Bedenken offenzulegen, um gegebenenfalls die Gemeinde und ihre Gremien vor Schaden zu schützen, so Münch.


Politische und rechtliche Bewertung


Nach Auskunft des von der SPD mit dem Thema befassten Juristen komme man zu folgender politischer und rechtlicher Bewertung: „Das Projekt wird seitens der Landesregierung sowohl aus fachlicher wie aus politischer Sicht äußerst kritisch gesehen. Auch aus benachbarten Städten und Kommunen sowie von der Nordrhein-Westfälischen Landesregierung gab es dazu bereits sehr kritische Stellungnahmen.“

Ein FOC am Standort Grafschaft würde allen einzelhandelsbezogenen Zielsetzungen des Landesentwicklungsplanes IV widersprechen und allen Bemühungen zur Stärkung der Innenstädte zuwiderlaufen. Es wäre nach Ansicht des SPD-Juristen ein reiner „autokundenorientierter“ Standort auf der „grünen Wiese“ mit einem Einzugsbereich auch nach NRW hinein. Die IHK Bonn und das Wirtschaftsministerium NRW hätten bereits gegenüber dem damaligen rheinland-pfälzischen Innenministerium Bedenken geäußert. Die Gemeinde Grafschaft sei lediglich ein Grundzentrum mit etwa 10.700 Einwohnern, eine für die Projektrealisierung notwendige Zielabweichungszulassung wäre kaum rechtssicher begründbar.

Die Durchführung eines Bürgerentscheids begegne erheblichen rechtlichen Bedenken. Nach der Gemeindeordnung sei ein Bürgerentscheid nämlich nicht zulässig über die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen.

Zwar gehe es (noch) nicht um eine konkrete Bauleitplanung, sondern um vorgelagerte Verfahren und Entscheidungen, in denen die landesplanerische Zulässigkeit eines FOC beurteilt werden müsste. Von daher würde ein Bürgerentscheid, der sich auf die Durchführung derartiger vorgelagerter Planungsverfahren bezieht, dem Wortlaut der Gemeindeordnung nicht widersprechen.

Allerdings sei ein Bürgerentscheid darüber hinaus nicht zulässig über „Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist“.


Mit dem bisherigen Flächen- nutzungsplan nicht vereinbar


Von daher liegt es nahe, den Ausschlusstatbestand der Gemeindeordnung auch auf solche Vorhaben zu beziehen, die nur auf der Grundlage eines Bauleitplanverfahrens realisiert werden können, wie dies bei dem FOC zweifelsohne der Fall sei, da es mit den bisherigen Ausweisungen im Flächennutzungsplan und in dem betreffenden Bebauungsplan der Gemeinde Grafschaft nicht vereinbar sei. Eine gefestigte Rechtsprechung liege hierzu noch nicht vor. Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 20. Juni 1996 (2 K 4245/95.KO) ausgeführt, dass zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten der Ausschlusstatbestand für alle von der Gebietskörperschaft im Zusammenhang mit einem Vorhaben zu treffenden Entscheidungen gilt.

Das OVG Lüneburg vertrete dezidiert die Auffassung, dass für die Einschlägigkeit des Ausschlusstatbestands allein maßgeblich sei, dass es sich um einen Gegenstand handele, der der Bauleitplanung unterliege. „Diese Auffassung entspricht auch dem Willen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzgebers, wonach der Ausschluss des Bürgerentscheids für alle von der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu treffenden Entscheidungen gilt“, schließt der SPD-Rechtsexperte seine Einschätzung.

In der nächsten Sitzung des Grafschafter Gemeinderates am Donnerstag, 25. Oktober um 18 Uhr im Ringener Rathaus wird das Thema noch einmal ausführlich behandelt, denn dann soll die Frage festgelegt werden, mit der der Bürgerentscheid durchgeführt wird. Auch die Gemeinde selbst hat noch einmal ein Rechtsgutachten über die Zulässigkeit eines Bürgerentscheides in Auftrag gegeben und will die Ergebnisse an diesem Abend ebenfalls vorstellen. JOST

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