Geplante Schließung der Geburtshilfe in St. Augustin
Land kann die Geburtshilfe in St. Augustin nicht retten
Der Träger eines Krankenhauses kann eine Abteilung schließen
Rhein-Sieg-Kreis. Wenn der Träger eines Krankenhauses kraft seiner freien Entscheidung als unternehmerisch Handelnder eine Abteilung seines Hauses schließt bzw. eine Schließung angekündigt, wird mit den Trägern anderer Krankenhäuser und den Krankenkassen im Rahmen eines regionalen Planungsverfahrens festgestellt, welche Folgen die Schließung hat bzw. hätte und welche Kompensationsmaßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung ggf. notwendig sind bzw. werden. Wenn das regionale Planungsverfahren abgeschlossen ist, wird das Ergebnis der Bezirksregierung vorgelegt. Hält diese das Konzept für schlüssig, legt sie es dem Landesgesundheitsministerium zur Billigung vor.
Wenn der Träger eines Krankenhauses eine Abteilung in ein anderes Haus verlagern will, ist auch hierzu ein regionales Planungsverfahren erforderlich. Das Land kann die Verlegung untersagen, aber nur, wenn rechtliche Einwände bestehen. Untersagt das Land die Verlegung einer Abteilung, kann der Träger des Krankenhauses die Abteilung ohne Verlagerung schließen. Eine solche Schließung kann das Land nicht verhindern.“
Pressemitteilung des Ministeriums
für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter des Landes NRW
