Politik | 30.12.2019

Landesmusikverband: Einsehen bei Deutscher Rentenversicherung

Musikvereine müssen nicht als Arbeitgeber fungieren

Musikverbandspräsident Hallerbach: alles andere hätte Ehrenamt geschadet

Rheinland-Pfalz. Die Einstufung von Dirigenten und Dirigentinnen als Scheinselbstständige wurde nach zähen Verhandlungen der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nun zurückgenommen.

„Ich bin froh und erleichtert, dass die Deutsche Rentenversicherung hier ein Einsehen gezeigt hat. Alles andere wäre ein Bärendienst für unsere Musikvereine, und damit für das ehrenamtliche Engagement, gewesen“, stellt der Präsident des Landesmusikverbandes Rheinland-Pfalz, Achim Hallerbach, nunmehr klar. Die Einstufung von Dirigentinnen und Dirigenten als Scheinselbstständige führte zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen der DRV und dem Verband. Auslöser war ein Verfahren der Deutschen Rentenversicherung, welches klären soll, ob ein Dirigent eines Musikvereines als unabhängiger Beschäftigter (Selbstständiger) oder als abhängiger Beschäftigter (sozialversicherungspflichtig Versicherter) zu bewerten ist. Achim Hallerbach begrüßt die jüngste Entscheidung: „Ich danke der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände für ihre Initiative. Nur durch die Beibehaltung der bisherigen Betrachtungsweise kann das Ehrenamt in unseren Musikvereinen gesichert bleiben.“ Hätte die Deutsche Rentenversicherung sich nicht von ihrem Vorhaben abbringen lassen, wäre den Musikvereinen ein großes Problem vor die Türe gekehrt worden. „Wenn Dirigenten nicht mehr als Selbstständige gewertet werden können, müssten Musikvereine bei Dirigenten in Zukunft als vollwertiger Arbeitgeber und nicht mehr als Auftraggeber agieren. Für die ehrenamtlich geführten Vereine wäre dies nicht nur eine zusätzliche bürokratische Hürde, sondern es würde auch eine enorme Kostensteigerung bedeuten“, macht Landesmusikverbandspräsident Achim Hallerbach deutlich. Durch die Entscheidung sei eine große administrative und finanzielle Belastung von der Vereinslandschaft abgewendet worden. Es wurde nun rückwirkend zum Jahresbeginn festgestellt, dass aufgrund der Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

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