Der Vorsitzende des Gesundheitsausschusses MdB Erwin Rüddel informiert

„Rettungsschirm“ auch für die Pflege

09.04.2020 - 12:09

Region. „Mit Verabschiedung des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes hat der Deutsche Bundestag auch die rechtliche Grundlage zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung sowie die Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige geschaffen“, teilt aktuell der heimische CDU-Bundestagsabgeordnete und Vorsitzende des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages Erwin Rüddel mit.

Weiter sagt Rüddel: „Der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen hat als zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen schnell reagiert und einen ‚Pflege-Rettungsschirm‘ beschlossen. Damit werden die 11.700 vollstationären Pflegeheime und die über 15.000 ambulanten Pflegedienste unbürokratisch durch finanzielle Hilfen und dem Verzicht auf diverse Formalien unterstützt.“


Die Maßnahmen im Einzelnen:


Die Mehrkosten und Mindereinnahmen aufgrund der Corona-Pandemie sollen durch die voll- und teilstationären Pflegeheime und die ambulanten Pflegedienste unbürokratisch geltend gemacht werden. Die zuständige Pflegekasse wird noch benannt und in Kürze sollen diesbezüglich Listen und Formulare veröffentlicht werden.

Für Sachmittel wie Schutzkleidung, -brillen, Masken und Desinfektionsmittel erhalten ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen eine unbürokratische finanzielle Erstattung. Die Kosten dafür sind derzeit noch nicht abschließend zu beziffern. Sie ergaben sich aus der notwendigen Menge und dem dafür gezahlten Einkaufspreis.

Ebenfalls werden erhöhte Personalausgaben übernommen, die durch vorübergehend eingestelltes Fremdpersonal, durch Aufstockung oder Mehrarbeit innerhalb der Einrichtung entstehen können. Zudem kann während dieser Zeit von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden.

Mindereinnahmen aufgrund der Corona-Pandemie werden den stationären Einrichtungen und ambulanten Pflegediensten von der Pflegeversicherung erstattet. Diese Erstattung bezieht sich auf Leistungsbeträge der Pflegeversicherung und die Anteile der Pflegebedürftigen wie Unterkunft, Verpflegung und den Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) – diese Beiträge fallen derzeit häufig aus, da keine neuen Pflegebedürftigen aufgenommen werden können.

Tagespflegeeinrichtungen erhalten während der weitgehend behördlich angeordneten Schließungen die während der Schließung verbleibenden Kosten – ausgenommen davon sind Investitionskosten. Damit wird die Existenz der Einrichtungen gesichert. Gleichzeitig können Pflegekräfte der Tageseinrichtung in anderen Pflegeeinrichtungen unterstützend mitarbeiten. Zur Unterstützung von Pflegebedürftigen kann ihre Versorgung auch durch andere Leistungserbringer (z.B. Betreuungsdienste, medizinische Leistungserbringer, anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote) als einen ambulanten Pflegedienst erfolgen, wobei die Versorgung durch qualifizierte Leistungserbringer Vorrang hat. Die Kosten dafür können nach § 36 SGB XI für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten durch die Pflegekasse erstattet werden.

Die Höhe der Vergütung liegt im Ermessen der Pflegekasse und richtet sich nach der Qualifikation des Leistungserbringers. Die Vergütung kann nicht höher sein als der maximale Pflegesachleistungsbetrag. Dadurch sollen Versorgungsengpässe weitgehend vermieden werden. Wichtig ist in diesem Kontext der Hinweis, dass durch ein nachgelagertes Verfahren gegebenenfalls anderweitig erhaltene Finanzierungsmittel verrechnet werden. Hilfen sollen nicht mehrfach finanziert werden.

Anspruchsberechtigt hierfür sind Pflegebedürftiges der Pflegegrade 2 bis 5, die ambulante Pflegesachleistungen erhalten. Um die Leistungen zu erhalten, müssen Betroffene bei ihrer Pflegekasse einen Antrag stellen.

Weitere Informationen:

www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/2020-03-30_Erlaeuterungen_Pflegerettungsschirm_150_Abs.35_SGB_XI.pdf

Pressemitteilung

Erwin Rüddel (CDU), MdB

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