Bienen, Hummeln und Hornissen sind besonders geschützt
Störende Nester nur von Fachleuten entfernen lassen
Bei ungerechtfertigtem Entfernen droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren
Rhein-Lahn-Kreis. Alljährlich in den Sommermonaten erhält die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises viele Anrufe aus der Bevölkerung mit der Frage, wie mit störenden Nestern von Wespen, Bienen, Hummeln und Hornissen umzugehen ist. Aus diesem Grund weist die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung erneut darauf hin, dass Bienen, alle heimischen Arten der Hummeln sowie auch Hornissen nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu den besonders geschützten Tierarten gehören. Dies hat zur Folge, dass es verboten ist, diese Tiere zu fangen, zu verletzen, zu töten, die Nist-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Sollte sich dennoch die Notwendigkeit ergeben, Nester dieser Tierarten entfernen zu müssen, wie zum Beispiel ein Hornissennest im Rollladenkasten des Kinderzimmers, bedarf es hierzu einer besonderen Genehmigung (Befreiung) durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Ansprechpartner ist dort Michael Ehlting, Tel. (0 2 61) 1 20 21 02, E-Mail: michael.ehlting@sgdnord.rlp.de. Einige Personen beziehungsweise Firmen haben bereits eine pauschale Ausnahmegenehmigung zur Entfernung der Nester. Sollte eine der nachstehenden Firmen die Arbeiten durchführen, erübrigt sich eine Befreiung für den Einzelfall durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Es handelt dabei um: die Firma Rosenbach-Schurter, Triftstraße 1, 56337 Eitelborn, Tel. (0 26 20) 25 42; die Firma Nobaxx GbR, Koblenzer Straße 90 – 92, 53489 Sinzig, Tel. (0 26 42) 90 59 20, E-Mail: info@nobaxx.de; Manfred Vogel, Steinebirkerweg 2, 56072 Koblenz, Tel. (0 2 61) 9 42 33 21 sowie die Firma Gilles Schädlingsbekämpfung GmbH, Koblenzer Straße 56, 56112 Lahnstein, Tel. (0 26 21) 9 72 10. Sollte die Notwendigkeit bestehen, Wespennester entfernen zu müssen, so ist zu beachten, dass Wespen zwar nicht dem besonderen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen. Dennoch dürfen diese weder mutwillig beunruhigt noch ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Deshalb sollten auch in den Fällen der Entfernung von Wespennestern Fachleute die notwendigen Arbeiten durchführen. Egal ob Wespen-, Bienen-, Hummel- oder Hornissennester – sollte ungerechtfertigterweise ein Nest entfernt werden, droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Pressemitteilung des
Rhein-Lahn-Kreises
