Ortsgemeinde Steimel
Ruhezeiten
Steimel. Der Betrieb von Rasenmähern ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen, an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7 bis 9 Uhr und von 17 bis 20 Uhr nicht betrieben werden (§ 8 Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz). Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
