Allgemeine Berichte | 28.09.2026, 09:28 Uhr

Abwasserbeseitigung Vallendar

Betriebssatzung zur eigenbetriebsähnlichen Abwasserbeseitigung in Vallendar

BETRIEBSSATZUNG

für den eigenbetriebsähnlich geführten Bereich der Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Vallendar

vom 24.09.2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gegenstand und Zweck

§ 2 Name

§ 3 Stammkapital

§ 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers

§ 5 Aufgaben des Werkausschusses

§ 6 Bürgermeister

§ 7 Laufende Betriebsführung

§ 8 Wirtschaftsplan und Kassenführung

§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§ 1

Gegenstand und Zweck

(1) Die Abwasserbeseitigung wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach der EigAnVO und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck ist es das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen und das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben.

(3) Die Abwasserbeseitigung kann alle ihren Betriebszweck fördernden und sie wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 2

Name der Einrichtung

Die Einrichtung führt die Bezeichnung Verbandsgemeinde Vallendar „Abwasserbeseitigung“.

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital der Abwasserbeseitigungseinrichtung beträgt 1.022.584 EUR.

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

3. der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 15.000 EUR übersteigen,

4. die Rückzahlung von Eigenkapital,

5. die Beschlüsse über Satzungen,

6. die Sätze und Tarife für öffentliche und privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe,

7. die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5

Aufgaben des Werkausschusses

(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses legt der Verbandsgemeinderat jeweils in seiner konstituierenden Sitzung fest. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein.

(3) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werksausschuss insbesondere über

1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und den Betrag von 25.000 EUR überschreiten,

2. die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3. die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von im Einzelfall über 15.000 EUR; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen des KomZG, der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind,

4. die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 75.000 EUR.

§ 6

Bürgermeister

Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Abwasserbeseitigung.

§ 7

Laufende Betriebsführung

(1) Die Leitung des Fachbereichs 5 der Vebandsgemeindeverwaltung leitet gesamtverantwortlich die eigentbetriebsähnliche Einrichtung i. S. der EigAnVO. Für die wirtschaftliche Betriebsführung ist die Leitung des Teilbereichs 5.1 der Verbandsgemeindeverwaltung verantwortlich.

(2) Die Aufgaben der Werkleitung nach EigAnO werden von der Fachbereichsleitung 5 und Teilbereichsleitung 5.1 gemeinsam wahrgenommen; die Fachbereichsleitung ist die Werkleitung i. S. d. § 4 EigAnVO.

Zu den zugewiesenen Aufgaben gehören insbesondere:

1. die Erstellung und Veranlassung der Freigabe von Dienst- und Betriebsanweisungen,

2. die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts und des Lageberichts,

3. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung sämtlichen Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen),

4. der Einsatz der Bediensteten,

5. der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen deren über der Wertgrenze des § 5 Abs. 3 Nr. 3,

6. die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gem. § 2 dieser Satzung erforderlichen Engergiemengen,

7. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

8. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

9. die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO,

10. die Stundung von Forderungen,

11. der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 25.000 EUR,

12. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 75.000 EUR,

jeweils, soweit nicht der Bürgermeister oder der Verbandsgemeinderat zuständig sind.

§ 8

Wirtschaftsplan und Kassenführung

(1) Der von der Verwaltung (siehe § 7 Abs. 1) aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Für die Abwasserbeseitigung wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 22.09.2022 außer Kraft.

Vallendar, 24.09.2026

gez.

Adolf T. Schneider

Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

Vallendar, den 24.09.2026

gez.

Adolf T. Schneider

Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, GVBI. 1994 S. 153, in der jeweils gültigen Fassung, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in §24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis nach § 27 a VwVfG:

Die o.a. öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet in unserer

Homepage unter der Adresse

www.vallendar.eu

abrufbar.

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