Fahrfehler kostete 3 Menschen das Leben
Anklage wegen fahrlässiger Tötung
Schwerer Verkehrsunfall durch Geisterfahrerin auf der BAB 1 am 15.10.2012 - Staatsanwaltschaft Trier erhebt Anklage wegen fahrlässiger Tötung
Die Staatsanwaltschaft Trier hat gegen die 61 Jahre alte Angeschuldigte aus dem Vulkaneifelkreis Anklage zum Amtsgericht Wittlich - Strafrichter - wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen, fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs erhoben.
Nach den durchgeführten Ermittlungen hält die Staatsanwaltschaft Trier folgenden Sachverhalt für hinreichend wahrscheinlich:
Am 15.10.2012 befuhr die Angeschuldigte auf dem Weg zu einer Verabredung die BAB 1 aus Trier in Richtung Koblenz. Auf dem Parkplatz Rivenich bei Hetzerath hielt die Angeschuldigte kurz an und telefonierte mit einem Bekannten, um nach dem Weg zum verabredeten Treffpunkt zu fragen. Nach dem Gespräch fuhr sie zunächst in Richtung der Parkplatzeinfahrt, um den Parkplatz entgegen der Fahrtrichtung zu verlassen. Noch bevor sie die Fahrspuren der Autobahn erreicht hatte, wendete sie ihren PKW und fuhr über den Parkplatz zur Ausfahrt. Anstatt sich geradeaus in den Verkehr einzufädeln bog sie links ab und befuhr die BAB 1 in Gegenrichtung auf der Überholspur als sogenannte Geisterfahrerin mit mäßiger Geschwindigkeit. Etwa einen Kilometer nachdem sie den Parkplatz Rivenich verlassen hatte, kollidierte die Angeschuldigte mit ihrem PKW mit dem Fahrzeug einer Familie aus Bad Ems. Durch die Kollision wurden der 31 Jahre alte Fahrer sowie seine neun Jahre alte Tochter und sein sieben Jahre alter Sohn tödlich verletzt. Zwei weitere Töchter des Fahrzeugführers im Alter von damals vier und zehn Jahren erlitten durch den Unfall schwere Verletzungen. Auch die Angeschuldigte trug schwere Verletzungen davon.
Die Angeschuldigte gibt an, sich an den Unfall sowie die unmittelbare Zeit davor nicht mehr erinnern zu können. Die Ermittlungen haben unabhängig hiervon ergeben, dass nicht von einer Suizidabsicht der Angeschuldigten ausgegangen werden kann. Vielmehr ist das Geschehene als Fahrfehler infolge von Unsicherheit im Straßenverkehr zu bewerten.
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