Allgemeine Berichte | 27.01.2016

Unfallkasse Rheinland-Pfalz

Versicherungsschutz bei Karneval im Betrieb

Region.Beschäftigte sind grundsätzlich bei offiziellen betrieblichen Feiern oder auf dem Hin- beziehungsweise Rückweg gesetzlich unfallversichert. Es besteht dabei der gleiche Versicherungsschutz wie während der Arbeitszeit. Darauf weist jetzt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz anlässlich der bevorstehenden Karnevalstage hin. Aber nicht jedes gesellige Beisammensein von Betriebsangehörigen ist gesetzlich unfallversichert. Damit die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz während Betriebsfeiern erfüllt sind, muss das Unternehmen mit der Veranstaltung das Ziel verfolgen, die betriebliche Gemeinschaft zu stärken, die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen, die Unternehmensleitung selbst oder eine Beauftragte/ein Beauftragter teilnehmen. Auch bei Betriebsfesten, die außerhalb des Unternehmens und der Arbeitszeit stattfinden, genießen die Beschäftigten unter den genannten Bedingungen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für teilnehmende Familienangehörige oder Gäste gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht, auch wenn sie offiziell an der Feier teilnehmen dürfen.

Unfall anzeigen

Ereignet sich während der betrieblichen Feier, auf dem Hin- oder Rückweg ein Unfall, ist dieser – bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen – vom Arbeitgeber der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung per Unfallanzeige zu melden. Mehr Infos zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz siehe www.ukrlp.de, Webcode: 88.

Pressemitteilung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz

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